OFD Frankfurt am Main - S 2163 A - 5 - St II 20

Bewertung von Pflanzenbeständen in Baumschulbetrieben

I. Richtsätze für die Wirtschaftsjahre 1985/86 bis 1989/1990

Baumschulkulturen sind mehrjährige Pflanzungen, die nach einer bestimmten Kulturzeit einen einmaligen Ertrag durch Verkauf erbringen. Die jährliche mengen- und wertmäßige Bestandsaufnahme bei diesen Kulturen ist mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Zur Vereinfachung wird folgendes zugelassen:

1. Vereinfachungsregelung

1.1 Ha-Richtsätze

Für die Bewertung von Baumschulkulturen gelten folgende ha-Richtsätze:


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Rhododendren und Azaleen
25.300,– DM
sonstige Ziergehölze aller Art
18.400,– DM
Forstpflanzen, die üblicherweise als Massenartikel
gezogen werden
7.600,– DM
Heckenpflanzen, die üblicherweise als Massenartikel
gezogen werden
8.300,– DM
Obstgehölze aller Art
10.100,– DM

Diese Richtsätze beruhen auf der Annahme, dass selbst aufgezogenes Pflanzenmaterial verwendet wird.

1.2 Pflanzenwerte

In den unter Tz. 1.1 genannten Richtsätze sind folgende reine Pflanzenwerte je ha Baumschulfläche enthalten:


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Rhododendren und Azaleen
17.700,– DM
sonstige Ziergehölze aller Art
13.800,– DM
Forstpflanzen, die üblicherweise als Massenartikel
gezogen werden
3.500,– DM
Heckenpflanzen, die üblicherweise als Massenartikel
gezogen werden
3.700,– DM
Obstgehölze aller Art
5.800,– DM

1.2.1 Ausnahmen von der Aktivierung

Rosenwildlinge und Kiefernsämlinge brauchen, soweit sie als solche zum Verkauf bestimmt sind, nicht aktiviert zu werden.

1.3 Begriff der Baumschulfläche

Zur Baumschulfläche gehört die Nutzfläche, die am Bilanzstichtag oder im Laufe des Wirtschaftsjahres unmittelbar der Erzeugung von Baumschulgewächsen gedient hat (vgl. Anbauverzeichnis).

Dazu gehören:

  1. am Bilanzstichtag ganz oder teilweise abgeräumte Flächen, die im Laufe des Wirtschaftsjahres bepflanzt waren,

  2. Zwischenräume zwischen den einzelnen Pflanzenreihen und Beeten, soweit es sich nicht um Dauerwege handelt,

  3. Vorgewende,

  4. Gewächshäuser, Folientunnel, Folienhäuser.

Nicht dazu gehören

  1. Dauerwege und Wendeplätze,

  2. Lager- und Einschlagplätze,

  3. Brach- und Gründüngungsflächen, soweit sie nicht nach den vorstehenden Grundsätzen den Baumschulflächen zuzurechnen sind,

  4. Schau- und Ausstellungsflächen.

1.4.1 Zukauf

Von den Anschaffungskosten des zur Aufschulung bestimmten Zukaufs eines Wirtschaftsjahres ist ein Abschlag von 20 v.H. vorzunehmen. Dieser Abschlag dient der Berücksichtigung des nicht verkaufsfähigen Teils dieses Zukaufs. Aus den Aufzeichnungen über den Zukauf muss ersichtlich sein, welche Ware der Aufschulung und welche als Handelsware dient.

1.4.2 Aktivierung des Zukaufs

Zur Abgeltung des nach den ha-Richtsätzen in Tz. 1.1 ermittelten Werts der Fläche, die mit zugekauftem Material bepflanzt wird, sind die nach Tz. 1.4.1 gekürzten, auf die einzelnen Gehölzarten entfallenden Anschaffungskosten um 50 v.H. der in Tz. 1.2 genannten Pflanzenwerte, multipliziert mit der baumschulmäßig genutzten Fläche der betreffenden Gehölzart, zu mindern. Ein danach verbleibender Wert des Zukaufs ist gesondert zu aktivieren. Die Aktivierung des Zukaufs darf nicht dazu führen, dass die Wertansätze aufgrund Tz. 1.1 unterschritten werden.

1.4.3 Abschreibung des Zukaufs

Der nach Tz. 1.4.2 ermittelte Aktivposten eines Wirtschaftsjahrs ist jeweils in den beiden auf das Wirtschaftsjahr des Zukaufs folgenden Wirtschaftsjahren (unterstellte durchschnittliche Umtriebzeit) um je 50 v.H., bei Forstpflanzen um 70 v.H. im ersten und 30 v.H. im zweiten Wirtschaftsjahr zu mindern.

1.5 Geringflächen

Geringflächen einer einzelnen Gehölzart, die nicht größer als 5 v.H. der Baumschulfläche des Betriebs und nicht größer als 0,25 ha sind, werden der Hauptgehölzart zugerechnet und mit deren Richtsatz bewertet.

1.6 Containerpflanzen

Werden Pflanzen in Containern gehalten, so sind die in Tz. 1.1 aufgeführten ha-Richtsätze um 20 v.H. zu erhöhen. Als Container gelten Behälter mit einer Größe ab 1,5 Liter

Bei Anwendung der Regelung für Bagatellgrenzen bei Geringflächen (Tz. 1.5) auf Containerpflanzen bleibt der Aufschlag von 20 v.H. auf den Wert für die maßgebliche Gehölzart erhalten. Auf Tz. 3.2 des Erlasses vom  – S 2163 A – 2 – II B 11 wird hingewiesen.

1.7 Einschlagwaren

Am Bilanzstichtag vorhandene Einschlagwaren sind einzeln zu bewerten.

2. Übergangsregelung

2.1 Richtsätze nach Tz. 1.1

Die vorstehende Regelung gilt erstmals für das Wirtschaftsjahr 1985/1986. Der Steuerpflichtige kann in Höhe von höchstens 4/5 der sich bei der erstmaligen Anwendung der Richtsätze ergebenden Gewinne (Unterschied zwischen dem Bilanzansatz für die einzelnen Gehölzarten nach den Richtsätzen und dem bisherigen Bilanzansatz für diese Gehölzarten) in der Schlussbilanz des Wirtschaftsjahres 1985/1986 eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden. Die Rücklage ist in den folgenden Wirtschaftsjahren mit mindestens 1/4 gewinnerhöhend aufzulösen.

3. Anwendungsbereich

Die Pflanzenbestände eines Betriebes sind insgesamt nur nach den vorstehenden Richtsätzen oder insgesamt durch Einzelbewertung zu erfassen. Werden Richtsätze angewandt, so ist eine Teilwertabschreibung nicht möglich. Die Richtsätze können auch für gewerbliche Betriebe angewendet werden. Die Regelung nach Nummer 1 gilt letztmals für das Wirtschaftjahr 1989/1990.

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder. Er entspricht dem , welches im Bundessteuerblatt 1986 I S. 262 veröffentlicht worden ist.

II. Richtsätze für die Wirtschaftsjahre 1990/1991 bis 1994/1995

aus , inhaltsgleich mit BdF-Schreiben vom , BStBl 1991 I Seite 133

Die mit Erlass vom – S 2163 A – 5 – II B 11 – (vorstehend I.) getroffene Vereinfachungsregelung ist für fünf weitere Wirtschaftsjahre mit folgender Maßgabe anzuwenden:

Zu 1.1 Ha-Richtsätze

Für die Bewertung von Baumschulkulturen gelten folgende ha-Richtsätze:


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Rhododendren und Azaleen
27.800,– DM
sonstige Ziergehölze aller Art
20.200,– DM
Forstpflanzen, die üblicherweise als Massenartikel
gezogen werden
8.400,– DM
Heckenpflanzen, die üblicherweise als Massenartikel
gezogen werden, nicht jedoch Solitärsträucher und
Heckenpflanzen, die im extra weiten Stand kultiviert
werden
9.100,– DM
Obstgehölze aller Art
11.100,– DM

Diese Richtsätze beruhen auf der Annahme, dass selbst aufgezogenes Pflanzenmaterial verwendet wird.

Zu 1.2 Pflanzenwerte

In den unter Tz. 1.1. genannten Richtsätzen sind folgende reine Pflanzenwerte je ha Baumschulfläche enthalten:


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Rhododendren und Azaleen
19.500,– DM
sonstige Ziergehölze aller Art
15.200,– DM
Forstpflanzen, die üblicherweise als Massenartikel
gezogen werden
3.800,– DM
Heckenpflanzen, die üblicherweise als Massenartikel
gezogen werden, nicht jedoch Solitärsträucher und
Heckenpflanzen, die im extra weiten Stand kultiviert
werden
4.100,– DM
Obstgehölze aller Art
6.400,– DM

Zu 2. Übergangsregelung

2.1 Richtsätze nach Tz. 1.1

Die vorstehende Regelung gilt erstmals für das Wirtschaftsjahr 1990/91. Der Steuerpflichtige kann in Höhe von höchstens 4/5 der sich bei der erstmaligen Anwendung der Richtsätze ergebenden Gewinne (Unterschied zwischen dem Bilanzansatz für die einzelnen Gehölzarten nach den Richtsätzen und dem bisherigen Bilanzansatz für die Gehölzarten) in der Schlussbilanz des Wirtschaftsjahres 1990/91 eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden. Die Rücklage ist in den folgenden Wirtschaftsjahren mit mindestens 1/4 gewinnerhöhend aufzulösen. Für das Wirtschaftsjahr 1989/90 ist die in dem Erlass vom – S 2163 A – 5 – II B 11 – (vorstehend I.) getroffene Regelung weiter anzuwenden.

Zu 3. Anwendungsbereich

Die Pflanzenbestände eines Betriebes sind insgesamt nur nach den vorstehenden Richtsätzen oder insgesamt durch Einzelbewertung zu erfassen. Werden die Richtsätze angewandt, so ist eine Teilwertabschreibung nicht möglich. Die Richtsätze können auch für gewerbliche Betriebe angewendet werden. Die Regelung nach Nummer 1 gilt letztmals für das Wirtschaftjahr 1994/95.

III. Richtsätze für die Wirtschaftsjahre 1995/1996 und 1996/1997

, inhaltsgleich mit (BStBl 1996 I S. 162)

Nach Tz. 3 des Hessischer Minister der Finanzen, Erlasses vom (vorstehend II.) gilt die Vereinfachungsregelung der Tz. 1 zur Bewertung von Pflanzenbeständen in Baumschulbetrieben nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG letztmals für das Wirtschaftsjahr 1994/1995.

Die Anwendung dieser Vereinfachungsregelung wird dahingehend verlängert, als sie bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres 1996/1997 weiter gilt.

IV. Richtsätze für die Wirtschaftsjahre 1997/1998 bzw. 1998 bis 2001/2002 bzw. 2002

, inhaltsgleich mit (BStBl 1997 I S. 369)

Für die Bewertung mehrjähriger Baumschulkulturen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG gilt folgendes:

Bewertung mehrjähriger Baumschulkulturen

Mehrjährige Baumschulkulturen sind Pflanzungen von Gehölzen, die nach einer Gesamtkulturzeit der Pflanzen von mehr als einem Jahr einen einmaligen Ertrag liefern, der zum Verkauf bestimmt ist. Sie gehören zum Umlaufvermögen und sind grundsätzlich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG mit den Anschaffungs-, Herstellungskosten oder mit dem Teilwert zu bewerten. Wegen der Begriffe der Anschaffungs- und Herstellungskosten wird auf § 255 Abs. 1 und 2 HGB und wegen der Einzelbewertung auf Tz. 3.2.1 des (Vfg. vom  – S 2163 A – 2 – St II 21,) hingewiesen.

1. Vereinfachungsregelung

Die Bewertung kann wie folgt vereinfacht werden:

1.1 Ha-Richtsätze

Für die Bewertung von Baumschulkulturen gelten je ha Baumschulfläche folgende Richtsätze:


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DM
Euro [1]
Rhododendren und Azaleen
36.100
18.050
sonstige Ziergehölze aller Art
26.300
13.150
Forstpflanzen, die üblicherweise als
Massenartikel gezogen werden
10.900
5.450
Heckenpflanzen, die üblicherweise als
Massenartikel gezogen werden, nicht
jedoch Solitärsträucher und Hecken-
pflanzen, die im extra weiten Stand
kultiviert werden
11.800
5.900
Obstgehölze aller Art
14.400
7.200

Diese Richtsätze beruhen auf der Annahme, dass selbstaufgezogenes Pflanzenmaterial verwendet wird.

1.2 Pflanzenwerte

In den unter Tz. 1.1 genannten Richtsätzen sind folgende reine Pflanzenwerte je ha Baumschulfläche enthalten:


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DM
Euro [2]
Rhododendren und Azaleen
25.400
12.700
sonstige Ziergehölze aller Art
19.800
9.900
Forstpflanzen, die üblicherweise als
Massenartikel gezogen werden
4.900
2.450
Heckenpflanzen, die üblicherweise als
Massenartikel gezogen werden, nicht
jedoch Solitärsträucher und Hecken-
pflanzen, die im extra weiten Stand
kultiviert werden
5.300
2.650
Obstgehölze aller Art
8.300
4.150

1.3 Begriff der Baumschulfläche

Zur Baumschulfläche gehört die Nutzfläche, die am Bilanzstichtag unmittelbar der Erzeugung von Baumschulkulturen gedient hat (vgl. Anbauverzeichnis gem. § 142 AO bzw. R 128 EStR 1996).

Dazu gehören:

  1. am Bilanzstichtag bepflanzte oder teilweise geräumte Flächen,

  2. Zwischenräume zwischen den einzelnen Pflanzenreihen und Beeten, soweit es sich nicht um Dauerwege handelt,

  3. Vorgewende,

  4. Gewächshäuser, Folientunnel, Folienhäuser.

Nicht dazu gehören:

  1. Dauerwege und Wendeplätze,

  2. Lager- und Einschlagplätze (vgl. Tz. 1.6)

  3. Brach- und Gründüngungsflächen,

  4. Schau- und Ausstellungsflächen (vgl. Tz. 1.6)

1.4 Zukauf

Aus den Aufzeichnungen über den Zukauf muss ersichtlich sein, welche Ware der Aufschulung und welche als Handelsware dient. Ware zur Aufschulung ist nach Tz. 1.4.1 und Tz. 1.4.2, Handelsware nach Tz. 1.6 zu aktivieren.

1.4.1 Ermittlung des verkaufsfähigen Anteils

Von den Anschaffungskosten des zur Aufschulung bestimmten Zukaufs eines Wirtschaftsjahrs ist ein Abschlag von 20 v.H. vorzunehmen. Dieser Abschlag dient der Berücksichtigung des nicht verkaufsfähigen Teils dieses Zukaufs (vgl. Beispiel Tz. 4.1).

1.4.2 Aktivierung des Zukaufs

Zur Abgeltung des nach den ha-Richtsätzen nach Tz. 1.1 ermittelten Werts der Fläche, die mit zugekauftem Material bepflanzt wird, sind die nach Tz. 1.4.1 gekürzten, auf die einzelnen Gehölzarten entfallenden Anschaffungskosten um 50 v.H. der in Tz. 1.2 genannten Pflanzenwerte, multipliziert mit der baumschulmäßig genutzten Fläche der betreffenden Gehölzart, zu mindern. Nur ein danach verbleibender positiver Wert des Zukaufs ist gesondert zu aktivieren (vgl. Beispiel Tz. 4.1).

1.4.3 Abschreibung des Zukaufs

Der nach Tz. 1.4.2 ermittelte Aktivposten eines Wirtschaftsjahres ist jeweils in den beiden auf das Wirtschaftsjahr des Zukaufs folgenden Wirtschaftsjahren (unterstellte durchschnittliche Umtriebszeit) um je 50 v.H., bei Forstpflanzen um 70 v.H. im ersten und 30 v.H. im zweiten Wirtschaftsjahr zu mindern.

1.5 Pflanzen in Töpfen und Containern

Werden Pflanzen in Töpfen und Containern gehalten, so sind die in Tz. 1.1 aufgeführten ha-Richtsätze um 40 v.H. zu erhöhen.

1.6 Einschlagwaren sowie Pflanzen auf Ausstellungs- und Schauflächen

Am Bilanzstichtag vorhandene Einschlagwaren sowie zum Verkauf bestimmte Pflanzen auf Ausstellungs- und Schauflächen sind einzeln zu bewerten.

2. Anwendung

2.1 Sachlicher Geltungsbereich

Die Baumschulkulturen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs oder eines Gewerbebetriebs sind nur insgesamt entweder nach den vorstehenden Richtsätzen oder einzeln zu bewerten. Werden die Richtsätze angewandt, so ist eine Bewertung mit dem Teilwert nicht möglich. Die gewählte Bewertungsmethode ist grundsätzlich beizubehalten (Bewertungsstetigkeit nach § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB). Das gilt auch für Bestandszugänge. Auf eine andere Bewertungsmethode kann nur übergegangen werden, sich die betrieblichen Verhältnisse wesentlich geändert haben, z.B. bei Strukturwandel.

2.2 Zeitlicher Geltungsbereich

Die vorstehenden Regelungen gelten erstmals für das Wirtschaftsjahr 1997/1998 bzw. das mit dem Kalenderjahr 1998 übereinstimmende Wirtschaftsjahr und letztmals für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 bzw. für das mit dem Kalenderjahr 2002 übereinstimmende Wirtschaftsjahr.

3. Übergangsregelung

Bei der erstmaligen Anwendung der neuen Richtsätze nach Tz. 1.1 entsteht im Vergleich zu der Anwendung der bisher zulässigen Richtsätze in der Regel ein zusätzlicher Gewinn. Dieser ergibt sich aus der Gegenüberstellung der neuen und bisherigen Bilanzansätze der einzelnen Gehölzarten. Dabei sind die einzelnen Gehölzflächen am Bilanzstichtag der erstmaligen Anwendung maßgebend; die einzelnen Gehölzflächen des vorangegangenen Bilanzstichtags dürfen jedoch nicht überschritten werden. Aus Billigkeitsgründen kann der Steuerpflichtige in Höhe von vier Fünftel dieses zusätzlichen Gewinns in der Schlussbilanz des Wirtschaftsjahres eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden. Die Rücklage ist in den folgenden Wirtschaftsjahren mit mindestens einem Viertel der höchstmöglichen Rücklage gewinnerhöhend auszulösen (vgl. Beispiel Tz. 4.2).

4. Beispiele

4.1 Aktivierung des Zukaufs nach Tz. 1.4.1 und 1.4.2

Zur Aufschulung wurden im Wirtschaftsjahr 1997/98 Ziergehölze zugekauft:


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Anschaffungskosten
20.000 DM
– 20 v.H. nicht verkaufsfähiger Teil
– 4.000 DM
= verbleibender Zukauf nach Tz. 1.4.1
16.000 DM
        
ha-Pflanzenwert für Ziergehölze nach Tz. 1.2
  
19.800 DM
  
 
        
davon 50 v.H.
  
9.900 DM
  
 
        
× Gesamtfläche mit Ziergehölzen in ha
  
× 1
  
 
= Minderung nach Tz. 1.4.2
– 9.900 DM
= am 30. Juni 1998 gesondert zu aktivierender
Zukauf nach Tz. 1.4
6.100 DM

4.2 Bildung einer Rücklage nach Tz. 3

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Bilanzstichtag
Bilanzstichtag
Berechnung der Rücklage
Gehölz-
gruppe
Fläche (ha)
ha-Richtsatz
Bilanzansatz
Fläche (ha)
ha-Richtsatz
Bilanzansatz
zu berück-
sichtigende
Fläche (ha)
Differenz
zwischen ha-
Richtsätzen
(neu - alt)
zusätzlicher
Gewinn
Sonstige
Ziergehölze
aller Art
6
20.200 DM
121.200 DM
1
26.300 DM
26.300 DM
1
6.100 DM
6.100 DM
Hecken-
pflanzen
(Massen-
artikel)
1
9.100 DM
9.100 DM
5
11.800 DM
70.800 DM
1
2.700 DM
2.700 DM
Obstgehölze
aller Art
0
11.100 DM
0 DM
1
14.400 DM
14.400 DM
0
3.300 DM
0 DM
 
 
 
130.300 DM
 
 
111.500 DM
 
8.800 DM
×  4/5         
 
 
 
 
 
 
 
Rücklage (Höchstbetrag)
Mindestauflösung 1/4  =
7.040 DM
 
 
 
 
 
 
 
1.760 DM

Trotz des geringeren Bilanzansatzes am darf die Rücklage gebildet werden.

OFD Frankfurt am Main v. - S 2163 A - 5 - St II 20

Fundstelle(n):
GAAAC-39220

1Die in Tz. 1.1 und 1.2 genannten DM-Beträge wurden gem. aus Vereinfachungsgründen im Verhältnis 2:1 in Euro umgerechnet

2Die in Tz. 1.1 und 1.2 genannten DM-Beträge wurden gem. aus Vereinfachungsgründen im Verhältnis 2:1 in Euro umgerechnet