BFH  - V R 48/05 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Berichtigung; Kfz-Kosten; Personenkraftwagen; Unentgeltliche Wertabgabe; Vorsteuerabzug

Rechtsfrage

1. Wird die Anwendbarkeit des § 3 Abs. 9a Satz 2 UStG dadurch ausgeschlossen, dass der Steuerpflichtige mit Billigung der Finanzverwaltung (vgl. BStBl I 2004, 864) eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs aus den Anschaffungskosten seines betrieblichen PKW wegen Änderung der für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen rechtlichen Verhältnisse (Auslaufen der Vorsteuerkappungs-Regelung des § 15 Abs. 1b UStG) durchgeführt hat?

2 . Erfasst der Zweck des § 15a UStG entsprechend seinem weit gefassten Wortlaut nicht nur Änderungen der Verwendungsverhältnisse, sondern sämtliche Änderungen der Verhältnisse, die für den Vorsteuerabzug maßgebend waren?

3. Kann eine Berichtigung des (unterbliebenen) Vorsteuerabzugs auch vorgenommen werden, wenn der Anspruch auf vollständigen Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG zunächst durch § 15 Abs. 1b UStG teilweise ausgeschlossen war, nunmehr aber wieder gegeben ist, weil die gemeinschaftsrechtliche Ermächtigung für die Vorsteuerkappung bei Kraftfahrzeugen wegen Zeitablaufs nicht mehr greift?

Gesetze: UStG § 15 Abs 1b J: 1999, UStG § 27 Abs 5 J: 1999, UStG § 15a J: 1999, UStG § 3 Abs 9a Nr 1 J: 2005, EWGRL 388/77 Art 6 Abs 2 Buchst a, Richtlinie 77/388/EWG Art 6 Abs 2 Buchst a

Instanzenzug (anhängig gemeldet seit 21.10.2005): (EFG 2005, 1570)

Zulassung: durch FG

Dieses Verfahren ist erledigt

erledigt durch:

- Urteil (durcherkannt)

Fundstelle(n):
BAAAC-27254