BMF - IV A 7 - S 0622 - 20/06

Ruhen von Einspruchsverfahren (§ 363 Abs. 2 AO) zur Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften i. S. des § 22 Nr. 1 EStG

Im Einvernehmen nur den obersten Finanzbehörden der Länder wird das Schreiben vom wie folgt beantwortet:

Wegen der zum eingetretenen Rechtsänderungen ruhen Einsprüche gegen Einkommensteuerbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2005 nur dann kraft Gesetzes gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO, wenn sich der Einspruchsführer auf ein diese Veranlagungszeiträume betreffendes anhängiges Verfahren vor dem BFH bzw. BVerfG stützt. Unabhängig hiervon kann aber insbesondere bei Einsprüchen, die ausschließlich wegen der Nichtabziehbarkeit von Rentenversicherungsbeiträgen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften i. S. des § 22 Nr. 1 EStG eingelegt werden, eine einvernehmliche Verfahrensruhe aus Zweckmäßigkeitsgründen (§ 363 Abs. 2 Satz 1 AO) in Betracht kommen.

BMF v. - IV A 7 - S 0622 - 20/06

Fundstelle(n):
DStR 2006 S. 1371 Nr. 31
KAAAC-19125