BFH Beschluss v. - I B 33/06

Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

Instanzenzug:

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) macht keinen Revisionszulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO geltend, sondern wendet sich gegen die materielle Richtigkeit des Urteils. Das Finanzgericht habe zu Unrecht die Voraussetzungen für einen steuerfreien Sanierungsgewinn nach § 3 Nr. 66 des Einkommensteuergesetzes verneint. Selbst wenn die Einwände berechtigt wären, könnten sie nicht zur Zulassung der Revision führen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa , BFH/NV 2004, 974).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 2115 Nr. 11
KÖSDI 2006 S. 15302 Nr. 11
KÖSDI 2007 S. 15427 Nr. 2
LAAAC-16041