BSG Urteil v. - B 2 U 36/03 R

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: RVO § 581 Abs 3 Satz 1; RVO § 581 Abs 3 Satz 2; RVO § 581 Abs 1; RVO § 570 ff; SGG § 55 Abs 1 Nr 3; SGB VII § 56 Abs 1 Satz 2

Instanzenzug:

Gründe

I

Der Kläger beansprucht im Umfang der sozialgerichtlichen Entscheidung von der Beklagten die Zahlung von Verletztenrenten nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um jeweils 10 vH und zwar wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom in der Zeit vom bis und wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom in der Zeit vom bis .

Hinsichtlich der Folgen des Arbeitsunfalls vom entzog die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom die bisher nach einer MdE um 20 vH gewährte vorläufige Rente mit Ablauf des Monats Oktober 1989. In dem "Begründung" überschriebenen Teil dieses Bescheides schilderte sie die nach ärztlicher Begutachtung noch vorliegenden Unfallfolgen und führte wörtlich aus: "Hierdurch wird ihre Erwerbsfähigkeit nicht mehr in rentenberechtigendem Grade gemindert. Die Erwerbsminderung beträgt zur Zeit 10 vom Hundert der Vollrente".

Hinsichtlich des Arbeitsunfalls vom entschied die Beklagte mit Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom , dass ein Anspruch auf Rente nicht bestehe. Arbeitsunfähigkeit auf Grund der Unfallfolgen habe bis zum vorgelegen. Die Heilbehandlung sei am abgeschlossen gewesen. Die Erwerbsfähigkeit des Klägers sei über das Ende des Anspruch auf Verletztengeld hinaus nicht in rentenberechtigendem Grade gemindert. Die verbleibenden Unfallfolgen bedingten eine MdE um 10 vH. Mit weiterem Bescheid vom in der Gestalt eines weiteren Widerspruchsbescheides vom stellte die Beklagte fest, dass wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom kein Anspruch auf Verletztenrente bestehe, weil dieser eine messbare MdE nicht mehr bedinge.

Das Sozialgericht (SG) hat die gegen die Bescheide vom gerichteten Klagen verbunden. Der Kläger hat hinsichtlich beider Arbeitsunfälle Verletztenrente nach einer MdE um 20 vH, hilfsweise je 10 vH auf Dauer beansprucht. Das SG hat nach Beweisaufnahme die Bescheide vom in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom eine Verletztenrente nach einer MdE in Höhe von 10 vH vom bis und wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom eine Verletztenrente nach einer MdE in Höhe von 10 vH vom bis in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klagen abgewiesen (Urteil vom ). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme weder die Folgen des Arbeitsunfalls vom über den hinaus noch die Folgen des Arbeitsunfalls vom ab dem Tag der Beendigung der Arbeitsunfähigkeit für sich betrachtet einen Anspruch auf Verletztenrente begründeten, weil die jeweilige MdE unter 20 vH liege. Hinsichtlich des Arbeitsunfalls vom stehe fest, dass spätestens seit Ende 1995/1996, wahrscheinlich aber schon seit Ende 1989, keine messbare MdE mehr bestehe. Hinsichtlich des Arbeitsunfalls vom habe ab Beendigung der Arbeitsunfähigkeit am zu keinem Zeitpunkt eine MdE um 20 vH bestanden. Der tenorierte Anspruch auf Stützrente sei indes aus formalen Gründen gegeben. Nach Überzeugung des Gerichts nähmen die in dem bestandskräftig gewordenen Bescheid vom bezeichneten Unfallfolgen an der materiellen Rechtskraft teil. Sie hätten daher als Folgen des Arbeitsunfalles vom zu gelten, und zwar bis Ende Mai 1998, weil erst mit Bescheid vom eine anderweitige Bezeichnung der Unfallfolgen vorgenommen worden sei, nämlich dahingehend, dass nunmehr nur noch eine eingeschränkte Beweglichkeit der Zehen vorliege.

Dieses Urteil ist nur von der Beklagten mit der Berufung angefochten worden. Durch Urteil vom hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG abgeändert und die Klagen abgewiesen. Entgegen der Auffassung des SG enthalte der Bescheid vom in seinem Verfügungssatz lediglich die Entscheidung der Beklagten, dass die bisher gewährte vorläufige Rente entzogen und gleichzeitig die Gewährung einer Dauerrente abgelehnt werde. Mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) gehe der Senat davon aus, dass sich die bindende Wirkung von Bescheiden grundsätzlich auf den Verfügungssatz beschränke. Zwar könne die Begründung eines Bescheides bei der Klärung des Umfangs der Bindungswirkung mit herangezogen werden, dies jedoch nur bei Unklarheiten und damit auslegungsbedürftigen Verfügungssätzen. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Im Übrigen handele es sich nicht um einen Dauer-Verwaltungsakt, sondern um eine Entscheidung, die sich in der einmaligen Entziehung der vorläufigen Rente bei gleichzeitiger Ablehnung der Gewährung einer Dauerrente erschöpfe.

Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Diese Entscheidung sei in Tenor und Entscheidungsgründen zutreffend.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

II

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das LSG hat zu Recht das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Gegenstand des Revisionsverfahrens sind die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom , jeweils in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom , in dem Umfang, in dem das SG diese Bescheide geändert und dem Kläger zeitlich begrenzte Verletztenrenten zugesprochen hat. Mangels Berufung des Klägers war auch nur dies Gegenstand des Berufungsverfahrens sowie des mit der Revision angefochtenen Urteils des LSG.

Es kann offen bleiben, ob sich die materiellen Ansprüche des Klägers noch nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) richten (Art 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes, § 212 des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch - SGB VII -) oder ob hinsichtlich der Folgen des Arbeitsunfalls vom im Hinblick auf die Sonderregelung in § 214 Abs 3 SGB VII die am in Kraft getretenen Bestimmungen des SGB VII anzuwenden sind, denn die Vorschriften über die Gewährung so genannter Stützrenten sind im SGB VII gegenüber der RVO inhaltlich unverändert geblieben (vgl § 581 Abs 3 Satz 1 und 2 RVO sowie § 56 Abs 1 Satz 2 und 3 SGB VII).

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Verletztenrenten aus - wie es das SG ausgedrückt hat - "formalen Gründen". Denn die hierfür gemäß § 581 Abs 3 Satz 1 und 2 RVO (§ 56 Abs 1 Satz 2 und 3 SGB VII) erforderlichen Voraussetzungen lagen in den vom SG ausgeurteilten Leistungszeiträumen nicht vor. Nach den genannten Vorschriften wird für einen Arbeitsunfall (Versicherungsfall), der für sich genommen keinen Rentenanspruch auslöst, weil er eine MdE von wenigstens 20 vH nicht bedingt, gleichwohl eine Verletztenrente gewährt, wenn ein weiterer Versicherungsfall hinzukommt und durch das Zusammenwirken der Verletzungsfolgen aus beiden Unfällen die Erwerbsfähigkeit des Versicherten in einem rentenberechtigenden Ausmaß von wenigstens 20 vH gemindert wird. Nicht berücksichtigt werden lediglich solche Versicherungsfälle, deren Folgen eine MdE von weniger als 10 vH hervorrufen. Nach den für den Senat bindenden tatrichterlichen Feststellungen war die Erwerbsfähigkeit des Klägers in der streitigen Zeit ab Oktober 1996 lediglich durch die Folgen des am erlittenen Arbeitsunfalls um 10 vH gemindert, während die bei dem Unfall am erlittenen Gesundheitsschäden keine messbare MdE mehr bedingten. Bei dieser Sachlage ließe sich ein Rentenanspruch nur begründen, wenn die Beklagte mit dem Bescheid vom über den Entzug der vorläufigen Rente zugleich das Fortbestehen von Unfallfolgen mit einer MdE um 10 vH rechtsverbindlich festgestellt hätte und an diese Feststellung gebunden wäre. Diese ihm vom SG bis zum zugeschriebene Rechtswirkung kommt dem Bescheid indes nicht zu.

Die materielle Bestandskraft (Bindungswirkung) eines Verwaltungsakts beschränkt sich auf den Entscheidungsausspruch, den so genannten Verfügungssatz, wobei ein Verwaltungsakt mehrere Verfügungssätze enthalten kann (ständige Rechtsprechung und allgemeine Meinung in der Literatur; siehe BSG SozR 2200 § 589 Nr 8; BSG SozR 2200 § 587 Nr 7; BSG SozR 1500 § 77 Nr 18; BSGE 46, 236 = SozR 1500 § 77 Nr 29; BSGE 79, 261 = SozR 3-2500 § 33 Nr 21; Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl 2002, § 77 RdNr 3; Engelmann in: von Wulffen, SGB X, 4. Aufl 2001, § 31 RdNr 51, jeweils mwN). Zur Klärung des Umfangs der Bindungswirkung kann daneben zwar auch die Begründung des Verwaltungsakts berücksichtigt werden, jedoch nur innerhalb des Verfügungssatzes und nur, wenn dieser unklar ist und Raum für eine Auslegung lässt (BSGE 37, 177, 180 = SozR 2200 § 581 Nr 1; -). Sofern Verwaltungsakte keine strenge Trennung zwischen Verfügungssatz und Begründung aufweisen, ist die gesamte Begründung daraufhin zu prüfen, inwieweit sie für einen Verwaltungsakt typische, der Bindung fähige Regelungen trifft (BSG SozR 2200 § 587 Nr 7). Aber auch wenn Verfügungssatz und Begründung klar voneinander getrennt sind, können Teile der Begründung eines Verwaltungsakts als weiterer Verfügungssatz bewertet werden, wenn ihnen unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht eine solche Bedeutung zukommt (BSGE 66, 168 = SozR 3-2400 § 7 Nr 1; BSGE 79, 261 = SozR 3-2500 § 33 Nr 21; Engelmann in von Wulffen, aaO).

Der hier maßgebliche Bescheid der Beklagten vom enthält zwei Verfügungssätze, nämlich zum einen die Entscheidung über den Entzug der vorläufigen Rente mit Ablauf des Monats Oktober 1989 und zum anderen die Entscheidung über die Verneinung des Anspruchs auf Dauerrente. Die übrigen Ausführungen stehen unter der Überschrift "Begründung", sind also ersichtlich nicht als Verfügungssätze gestaltet, sondern dienen allein der Begründung der in den Verfügungssätzen getroffenen Regelungen. Das gilt sowohl für die von der Beklagten aufgezählten, nach ärztlicher Begutachtung noch bestehenden Unfallfolgen als auch für die Formulierung "die Erwerbsminderung beträgt zur Zeit 10 vom Hundert der Vollrente". Für den Empfänger war deshalb schon aus dem äußeren Aufbau des Bescheides und der logischen Zuordnung der Aussagen über die verbliebenen Unfallfolgen und die Höhe der MdE ohne weiteres erkennbar, dass eine verbindliche Entscheidung allein über den Rentenanspruch getroffen werden sollte.

Für eine darüber hinausgehende Festlegung seitens der Beklagten bestand auch aus rechtlicher Sicht keine Veranlassung. Nur dann, wenn eine Verletztenrente zuerkannt wird, muss der zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung über die MdE verbindlich entscheiden, weil die Höhe der MdE gemäß § 581 Abs 1 RVO - neben dem Jahresarbeitsverdienst nach den §§ 570 ff RVO - für die Höhe des Rentenanspruchs maßgeblich ist (BSGE 37, 177, 180 = SozR 2200 § 581 Nr 1 S 4; BSGE 55, 32, 35 = SozR 2200 § 581 Nr 17 S 57). Wird dagegen wie im vorliegenden Fall die Gewährung einer Rente abgelehnt, besteht grundsätzlich keine Verpflichtung, rechtsverbindliche Feststellungen zu den verbliebenen Unfallfolgen und zur Höhe der unfallbedingten MdE zu treffen. Dementsprechend nehmen die in die Begründung des Ablehnungsbescheids aufgenommenen Ausführungen zu der nicht rentenberechtigenden Höhe der MdE an der Bindungswirkung dieses Bescheides regelmäßig nicht teil (BSGE 37, 177 = SozR 2200 § 581 Nr 1; BSGE 55, 32 = SozR 2200 § 581 Nr 17; 9a RV 10/83 - SozSich 1985, 287).

Was die Unfallfolgen betrifft, ist der Versicherungsträger allerdings nicht gehindert, in dem Bescheid über die Rentenablehnung gegebenenfalls mit einem besonderen Verfügungssatz festzustellen, dass bestimmte Gesundheitsschäden Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit sind, wenn dies für andere Leistungen relevant werden kann oder eine frühzeitige Klärung des Ursachenzusammenhangs im Hinblick auf mögliche zukünftige Rentenansprüche zweckmäßig erscheint (zur vergleichbaren Rechtslage im sozialen Entschädigungsrecht siehe BSGE 9, 80; 12, 25 ua sowie die Verwaltungsvorschrift Nr 7 zu § 22 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung). Dem entspricht die in § 55 Abs 1 Nr 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) vorgesehene Möglichkeit, bei Vorliegen eines berechtigten Interesses des Versicherten auch außerhalb eines aktuellen Leistungsstreits im Wege der Feststellungsklage gerichtlich klären zu lassen, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist.

Feststellungen zur Höhe der MdE sind dagegen in einem Bescheid über die Ablehnung der Verletztenrente nicht veranlasst. Der Senat hat dem Versicherungsträger im Gegenteil sogar die Berechtigung abgesprochen, von sich aus eine derartige Entscheidung in einem Verfügungssatz zu treffen, weil sich die Feststellung eines bestimmten unter 20 vH liegenden Grades der MdE zum Nachteil des Versicherten auswirken könne und deshalb ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung unzulässig sei (BSGE 55, 32, 35 f = SozR 2200 § 581 Nr 17 S 57 f). Auf derselben Linie liegt die Rechtsprechung, dass im Falle der Ablehnung eines Anspruchs auf Verletztenrente durch Gerichtsurteil, "weil die Unfallfolgen allenfalls eine MdE von 10 vH bedingen", diese Begründung nicht an der der Bindungswirkung von Verwaltungsakten vergleichbaren Rechtskraft des gerichtlichen Urteils teilnimmt, weil sie zur Auslegung des die Leistungsklage abweisenden Urteils nicht erforderlich ist ( - HV-Info 1989, 84). Abgesehen davon, dass die Beklagte hier keine der Bindung fähige Entscheidung zu den Unfallfolgen und der Höhe der MdE getroffen hat, wäre diese deshalb für den Anspruch aus § 581 Abs 3 Satz 1 RVO bzw § 56 Abs 1 Satz 2 SGB VII ohne Belang.

Da ein Anspruch auf so genannte Stützrenten in den vom SG ausgeurteilten Leistungszeiträumen vom bis und vom bis somit weder aus materiellen noch aus formellen Gründen bestanden hat, war die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Fundstelle(n):
EAAAC-15229