BSG Beschluss v. - B 9a V 21/05 B

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: SGG § 73a; SGG § 153 Abs 4; SGG § 153 Abs 4 Satz 2; SGG § 160 Abs 2; ZPO § 114

Instanzenzug: Bayerischen

Gründe

Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat mit Beschluss vom die Auffassung des Beklagten und das erstinstanzliche Urteil des Sozialgerichts München bestätigt, wonach der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung anderer als der mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um weniger als 25 vH bereits anerkannten Schädigungsfolgen und damit auch keinen Anspruch auf Beschädigtenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz hat. Die Revision hat das LSG nicht zugelassen.

Dagegen hat der Kläger Beschwerde zum Bundessozialgericht (BSG) eingelegt und beantragt, ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Dem Antrag kann nicht entsprochen werden.

Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Zivilprozessordnung kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 166 Abs 2 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.

Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffes ersichtlich.

Insbesondere stellt es keinen Verfahrensfehler dar, dass das LSG nach § 153 Abs 4 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden hat, ohne den Kläger zu diesem Vorgehen erneut anzuhören, nachdem es durch ein medizinisches Sachverständigengutachten Beweis erhoben hatte (vgl BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 1). Denn mit der Durchführung dieser Beweisaufnahme war keine neue prozessuale Lage entstanden, zu der der Kläger im Hinblick auf die beabsichtigte Entscheidungsform nach § 153 Abs 4 Satz 2 SGG neuerlich gezielt hätte gehört werden müssen. Das wäre nur dann der Fall gewesen, wenn der Kläger nach dem ihm mitgeteilten Ergebnis der Beweisaufnahme hätte damit rechnen können, das LSG werde nunmehr den Weg nach § 153 Abs 4 SGG nicht mehr beschreiten und erst nach mündlicher Verhandlung entscheiden. Einen solchen Eindruck konnte der Kläger nicht gewinnen, weil das Ergebnis der Beweisaufnahme für ihn eindeutig negativ war.

Das LSG hat auch nicht verfahrensfehlerhaft in der Sache entschieden, ohne zuvor einen Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zu bescheiden. Der handschriftliche Zusatz am Ende des klägerischen Schriftsatzes vom

"ich kann nicht haben Rechtsanwalt hier I. weil ist er teuer"

könnte zwar für sich genommen als Antrag auf Prozesskostenhilfe verstanden werden, nicht aber mit der weiteren Angabe

"II. weil ich deutsche Rechtsanwalt keine Glauben",

denn dadurch hat der Kläger einen - neben fehlenden finanziellen Mitteln - weiteren selbstständigen Grund dafür angegeben, dass er den Rechtsstreit in der Berufungsinstanz ohne Rechtsanwalt geführt hat und führen wollte.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
UAAAC-14538