Steuerlichen Laien trifft bei nachträglicher Geltendmachung kein grobes Verschulden
Leitsatz
1. Stirbt der ursprünglich gemäß § 7 FördG Abzugsberechtigte, kann der Gesamtrechtsnachfolger die noch nicht genutzten Abzugsbeträge
für sich beanspruchen, sofern er in seiner Person im übrigen die Voraussetzungen des Fördertatbestands erfüllt.
2. Da weder in der Anlage FW ausdrücklich die Frage nach den Aufwendungen des Rechtsvorgängers gestellt wird noch die Anleitung
zur Anlage FW Hinweise dazu gibt, ist die Nichtangabe dieser Aufwendungen seitens eines über keine besonderen steuerlichen
Kenntnisse verfügenden Steuerpflichtigen nicht als grobes Verschulden zu werten.
Fundstelle(n): PAAAB-92165
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FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 22.06.2005 - 4 K 498/03
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