EnergieStG § 68

Kapitel 6: Schlussbestimmungen

§ 68 Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften [1]

(1) § 2 Absatz 1 ist vom bis zum mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für 1 000 l

  1. Benzin der Unterpositionen 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b 359,00 EUR,

  2. Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b 330,00 EUR

beträgt.

(2) § 2 Absatz 2 ist vom bis zum mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für

  1. 1 Megawattstunde Erdgas und 1 Megawattstunde gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a 9,36 EUR,

  2. 1 000 kg Flüssiggase unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e 125,00 EUR

beträgt.

(3) § 47a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Steuerentlastung für nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b versteuerte und vom bis zum bezogene Energieerzeugnisse gewährt wird.

(4) § 56 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Steuerentlastung für vom bis zum bezogene

  1. Benzine nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b,

  2. Gasöle nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b,

  3. Erdgase oder gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder

  4. Flüssiggase nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e

gewährt wird.

(5) § 8 Absatz 7 und die §§ 46, 47, 48, 49, 52, 59 sowie 60 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Steuerentlastung für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Energieerzeugnisse, für die im Zeitraum vom bis zum der Entlastungsanspruch entstanden ist, nach den in diesen Absätzen genannten Steuersätzen bemisst.

(6) Die §§ 58 und 58a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Entlastung für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Energieerzeugnisse, für die im Zeitraum vom bis zum der Entlastungsanspruch entstanden ist, nach den in diesen Absätzen genannten Steuersätzen bemisst.

(7) Unbeschadet der Regelungen in den §§ 47a, 48, 49, 56, 57 bemisst sich die Entlastung für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Energieerzeugnisse, für die ab dem 1. September 2022 der Entlastungsanspruch entsteht, nach dem zutreffenden Steuersatz in § 2 Absatz 1 und 2.

Fundstelle(n):
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TAAAB-90360

1Anm. d. Red.: § 68 angefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 810) mit Wirkung v. .