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IWB Nr. 6 vom Seite 265 Fach 5 Schweiz Gr. 2 Seite 608

Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht des Schweizer Kantons Zürich

von Rechtsanwalt Dr. Magnus Hindersmann, Kanzlei B.L.F. Günther Jansen, Wuppertal, und und Oberregierungsrat Dr. Michael Myßen, BMF, Berlin

I. Überblick

1. Einführung

Zürich schafft die Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht ab. Lange wurde diskutiert, ob unter Umständen im Rahmen der zum erfolgten Totalrevision der Kantonsverfassung (KV) die Erbschaft- und Schenkungsteuer gestrichen werden sollte (vgl. Verfassungsrat des Kantons Zürich, Öffentliche Vernehmlassung zum Verfassungsentwurf – Zusammenfassung der Eingaben von Einzelpersonen und Organisationen, S. 53, siehe unter www.verfassungsrat.zh.ch/allerlei/zusammenfassung.pdf). In der in der Volksabstimmung vom angenommenen KV wurde auf die ursprünglich geplante Aufzählung der Steuerarten (so noch Art. 138 KV-Entwurf 2003) verzichtet und damit auch auf eine eventuelle Streichung der Erbschaft- und Schenkungsteuer aus der Liste derjenigen Steuern, die der Kanton grundsätzlich erheben darf; stattdessen wurde die Frage, welche Steuern grundsätzlich erhoben werden können, dem kantonalen Gesetzgeber anheim S. 266 gestellt (Art. 125 KV). Zwar ist die Erbschaft- und Schenkungsteuer seit Jahren ein politisches Reizthema in Zürich (vgl. z. B. die Ende 1999 gescheiterte Volksinitiative für die Abschaffung der Erbs...

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Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht des Schweizer Kantons Zürich

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