Umsatzsteuer Kommentar
2024
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§ 14a Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen
Literatur: GRUNE, BMF-Schreiben zur Umsetzung der EU-Rechnungsrichtlinie, AktStR 2004 S. 223; KRAEUSEL, Änderungen der Umsatzsteuer durch das Steueränderungsgesetz 2003, UVR 2004 S. 2; NIESKENS, Wichtigste Änderungen der Umsatzsteuer durch das Steueränderungsgesetz 2003 und das Haushaltsbegleitgesetz 2004, UR 2004 S. 105; WIDMANN, Zehn BMF-Schreiben zu den AmtshilfeRLUmsG-Änderungen des UStG, MwStR 2013 S. 768 ; HUMMEL, Rückwirkende Rechnungsberichtigung in den Fällen des § 13b UStG, MwStR 2021 S. 46; GERCKE, Rückwirkende Rechnungsberichtigung in den Fällen des § 13b UStG, EFG 2021 S. 79 .
I. Rechtsentwicklung
1Zuletzt wurde die Vorschrift durch das Jahressteuergesetz 2020 (BGBl 2020 I S. 3096) geändert. Hintergrund sind die Neuregelungen zum Fernverkauf in Umsetzung des Mehrwertsteuer-Digitalpakets. Nach § 27 Abs. 34 UStG ist die Regelung erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem entstehen (siehe dazu Grune in Küffner/Zugmaier, USt, § 27 UStG Rz. 33).
2Die Vorschrift regelt abschließend die zusätzlichen Pflichten, die Rechnungsaussteller bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen zu beachten haben. § 14 UStG bleibt durch diese Regelung unberührt. Die entsprechenden Regelungen sind deshalb e...