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FG Hamburg 24.6.2005 I 144/04, IWB 1/2006 S. 1003

Abgabenordnung | Voraussetzungen des § 174 Abs. 4 AO – Bescheid für erweitert beschränkt Steuerpflichtige kein anderer Bescheid als Bescheid für beschränkt Steuerpflichtige

(1) § 174 Abs. 4 AO setzt voraus, dass ein anderer Steuerbescheid erlassen wird. (2) Es genügt nicht, dass der alte Bescheid geändert oder neu erlassen wird (, rkr., EFG 2005, S. 1584). • Hinweis: Im Streitfall war das FA zu Unrecht von dem Vorliegen einer erweiterten beschränkten Steuerpflicht für 1995 ausgegangen, hatte den entsprechenden ESt-Bescheid 1995 aufgehoben und ein anderes FA hatte daraufhin einen ESt-Bescheid 1995 für beschränkt Steuerpflichtige für den Kl. erlassen. Für diesen war aber bereits Festsetzungsverjährung eingetreten, so dass es darauf ankam, ob die Voraussetzungen des § 174 Abs. 4 AO vorlagen. Gem. § 174 Abs. 4 Satz 3 AO ist der Ablauf der Festsetzungsfrist unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgen innerhalb eines Jahres nach Aufhebung des fehlerhaften Bescheides gezogen werden. Das FG verne...

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