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Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 35 EStG
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Durch das Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (StSenkG) vom (BGBl I S. 1433 = BStBl I S. 1428) wurde § 35 EStG neu in das EStG eingefügt. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zur Anwendung der Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb wie folgt Stellung genommen:
1. Anwendungsbereich
(1) § 35 EStG ist erstmals für den VZ 2001 anzuwenden. Dies gilt auch für Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr, wenn das Wirt-S. 615schaftsjahr nach dem endet (§ 52 Abs. 50a EStG). Begünstigt sind unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige natürliche Personen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer oder als unmittelbar bzw. mittelbar beteiligter Mitunternehmer i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG oder i. S. des § 15 Abs. 3 Nrn. 1 oder 2 EStG. Begünstigt sind auch die persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) mit ihren Gewinnanteilen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG).
(2) Die Steuerermäßigung nach § 35 EStG mindert die Bemessungsgrundlage des SolZ (§ 3 Abs. 2 SolZG), nicht aber die Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer (§ 51a Abs. 2 Satz 3 EStG i. V. mit den jeweiligen Kirchensteuergesetzen).
2. Tarifliche ESt i. S. des § 35 Abs. 1 EStG
(3) Ausgangsgröße für die Steuerermäßigung nach § 35 EStG ist die tarifliche...BGBl I S. 3858BStBl 2002 I S. 352