BFH Beschluss v. - V B 19/05

Außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzwidrigkeit nicht statthaft

Gesetze: FGO § 128; ZPO § 321a

Instanzenzug: FG des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss vom 3 V 313/04

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten nach § 128 Abs. 3 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Das Finanzgericht (FG) hat die Beschwerde nicht zugelassen und in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses auf dessen Unanfechtbarkeit nach § 128 Abs. 3 FGO hingewiesen. Die Regelung ist mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar (vgl. Beschlüsse des , Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung —HFR— 1976, 217; vom 2 BvR 923/76, HFR 1977, 36; vom 1 BvR 245/85, HFR 1986, 597 - zu Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs). Art. 19 Abs. 4 GG garantiert dem Bürger nur den Weg zu den Gerichten, nicht aber im Rechtswege einen Instanzenzug.

2. Auch die Beschwerde in Form einer außerordentlichen Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzwidrigkeit ist im Finanzprozess seit dem In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes vom (BGBl I 2001, 1887) mit der Einfügung eines § 321a in die Zivilprozessordnung grundsätzlich nicht mehr statthaft (vgl. dazu Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom IV B 190/02, BFHE 200, 42, BStBl II 2003, 269; vom V B 185/02, BFHE 200, 46, BStBl II 2003, 270). Zwar wird nach dem (BFHE 206, 194, BStBl II 2004, 833) die außerordentliche Beschwerde von der Gegenvorstellung insoweit nicht verdrängt, als Verletzungen von Verfahrensvorschriften gerügt werden, deren Auslegung gerade den Gegenstand der angegriffenen Entscheidung bildet und deswegen eine Gegenvorstellung beim Ausgangsgericht in einem solchen Fall keinen wirksamen Rechtsschutz gewährleisten kann. Der Senat kann offen lassen, ob er sich dieser Entscheidung anschließen könnte, denn im Streitfall wären die Voraussetzungen für eine außerordentliche Beschwerde dennoch nicht erfüllt, da das FG in der Vorentscheidung keine Vorschrift des Prozessrechts in einer objektiv greifbar gesetzwidrigen Weise angewendet hat (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 206, 194, BStBl II 2004, 833). Insbesondere begegnet weder der Umstand, dass das FG über die am eingegangene Klage noch nicht entschieden hat —wie die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin) meint— verfassungsrechtlichen Bedenken, noch rechtfertigte die —nach Auffassung der Beschwerdeführerin fehlerhafte— Nichtzulassung der Beschwerde eine außerordentliche Beschwerde. Deshalb besteht auch kein Anlass für die —von der Beschwerdeführerin hilfsweise beantragte— Rückgabe der Sache an das FG.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Eine Gebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 des Gerichtskostengesetzes (GKG), das im Streitfall i.d.F. des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom (BGBl I, 718) anzuwenden ist, weil das Rechtsmittel nach dem eingelegt worden ist (§ 72 Nr. 1 GKG), besteht bei einer nicht statthaften Beschwerde nicht (, BFH/NV 1996, 242).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 1830 Nr. 10
EAAAB-57784