BFH Beschluss v. - IV B 207/02

Keine Zwangsaufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs bei Zerstörung und Veräußerung der Hofstelle

Gesetze: EStG §§ 13, 14

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Eine Entscheidung des Senats ist weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der FinanzgerichtsordnungFGO—) erforderlich noch wegen eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) geboten.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat geltend gemacht, die angefochtene Entscheidung weiche insofern von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab, als sie davon ausgehe, die zurückbehaltene Hofstelle stehe einer Betriebsunterbrechung nicht entgegen, obgleich die Wirtschaftsgebäude abgebrannt seien. Diese Aussage divergiere zu der Rechtsprechung des Senats, wonach die Hofstelle zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zähle (Senatsurteil vom IV R 65/98, BFHE 188, 310, BStBl II 1999, 398, und Beschluss vom IV B 107/99, BFH/NV 2000, 1339). Vor allem aber widerspreche die Vorentscheidung einem (Entscheidungen der Finanzgerichte —EFG— 1996, 139). Jedenfalls führe die Umgestaltung der wesentlichen Betriebsgrundlagen im Zuge der Verpachtung zu einer Zwangsbetriebsaufgabe.

Tatsächlich hat der Senat in seinem Urteil vom IV R 91/85 (BFHE 151, 392, BStBl II 1988, 257) diesen Rechtssatz aufgestellt und ist in einem Fall der Bebauung eines parzelliert verpachteten Forstgrundstücks mit mehreren Wochenendhäusern von einer Aufgabe des Forstbetriebs ausgegangen. Diese Entscheidung, bei der es um die Umgestaltung der wesentlichen Betriebsgrundlage „Grundstück” durch die Pächter ging, hat der Kläger aber nicht angeführt. Die zitierten Divergenzentscheidungen des Senats in BFHE 188, 310, BStBl II 1999, 398 und in BFH/NV 2000, 1339 sind hingegen nicht zur Umgestaltung wesentlicher Betriebsgrundlagen ergangen, sondern besagen lediglich, dass die Grundsätze zur Betriebsverpachtung auch dann anzuwenden sind, wenn der Verpächter die Hofstelle zurückbehält. Nach dem vom Kläger zitierten Urteil des FG Baden-Württemberg in EFG 1996, 139 führt hingegen der Umbau eines Stalls und einer Scheune in die Lagerhalle einer Brauerei zur Aufgabe eines verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Dies entspricht den Grundsätzen des Senatsurteils in BFHE 151, 392, BStBl II 1988, 257, ist aber für den Streitfall ohne Bedeutung, denn die teilweise Zerstörung eines vom Verpächter zurückbehaltenen und von ihm auch jederzeit wieder zu errichtenden Wirtschaftsgebäudes ist nicht mit der dauerhaften Umgestaltung wesentlicher Betriebsgrundlagen durch einen Pächter (wie im Sachverhalt des Urteils in BFHE 151, 392, BStBl II 1988, 257) zu vergleichen.

Der beschließende Senat hat jedenfalls aus dem Umstand, dass eine Hofstelle nicht unabdingbare Voraussetzung für die steuerrechtliche Anerkennung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ist, gefolgert, dass auch die Zerstörung und die Veräußerung einer Hofstelle nicht zur Zwangsaufgabe eines kurzzeitig unterbrochenen oder verpachteten Betriebs führt (Senatsurteil vom IV R 61/01, BFHE 202, 525, BStBl II 2003, 755, unter 3.a und b der Entscheidungsgründe).

Hinzu kommt, dass der Brandschaden nach den Feststellungen des FG bereits Jahre vor der Verpachtung eingetreten war und schon aus diesem Grund nicht von einer Umgestaltung wesentlicher Betriebsgrundlagen während der Verpachtung auszugehen ist. Daher weicht das Urteil des FG auch nicht von der Entscheidung des Senats vom IV R 97/89 (BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392) ab, auf die sich der Kläger ebenfalls bezogen hat.

2. Auch soweit der Kläger eine Entscheidung des Senats zur Rechtsfortbildung für erforderlich hält, kann ihm der Senat nicht folgen. Der Kläger hält die Frage für klärungsbedürftig, „unter welchen zusätzlichen Umständen der Wechsel in der Art der Einkünfteerklärung als ausreichende Aufgabeerklärung anzusehen ist”. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats reicht es für eine konkludente Aufgabeerklärung nicht aus, wenn der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung die aus dem verpachteten Betrieb erzielten Einkünfte ausdrücklich als solche aus Vermietung und Verpachtung deklariert (s. nur , BFH/NV 1996, 663, m.w.N.). Entgegen der Auffassung des Klägers weist der Streitfall keine Besonderheit auf, die eine rechtsfortbildende Entscheidung des Senats erfordern würde. Denn selbst wenn keine hohen stillen Reserven aufzudecken sind, ist eine unmissverständliche Betriebsaufgabeerklärung in Verpachtungsfällen von Bedeutung.

Aber auch soweit vorgetragen wurde, das FG habe die Erklärung, der land- und forstwirtschaftliche Betrieb sei eingestellt worden, fehlerhaft gewürdigt, kann dem der Senat nicht folgen. Der Vater des Klägers mag sich als steuerlicher Laie zwar nicht über die Bedeutung einer Betriebsaufgabeerklärung im Klaren gewesen sein. Die Auskünfte, die der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) zur Fortführung des Betriebs vom Vater des Klägers mehrfach erbeten hatte, wurden aber —wie sich aus den im angefochtenen Urteil in Bezug genommenen Steuerakten ergibt— erst unter Zwangsgeldandrohung und Mitwirkung seines Steuerberaters erteilt.

3. Schließlich greifen auch die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht durch.

a) Insoweit rügt der Kläger, das FG habe es unterlassen, aufzuklären, dass die Waldflächen dem notwendigen Betriebsvermögen des Pachtbetriebs seines Vaters zugeordnet worden seien. Dazu hätte es weiter gehender tatsächlicher Feststellungen bedurft, ob und wann zumindest eine teilweise Bewirtschaftung der Waldflächen stattgefunden habe. Solche Feststellungen mussten sich dem FG aber nicht aufdrängen. Dabei kann dahinstehen, ob der vom Kläger ausgesprochene Verzicht auf mündliche Verhandlung vor dem FG einem Rügeverzicht gleichzusetzen ist (s. etwa , BFH/NV 1993, 308, und Senatsbeschluss vom IV B 49/00, juris). Das FG konnte vielmehr aus dem Umstand, dass der Vater des Klägers als Landwirt einen Pachtbetrieb führte, der ihm von (wiederum) seinem Vater überlassen worden war, schließen, dass die Waldflächen zu notwendigem Betriebsvermögen erworben wurden. In einem solchen Fall böte sich allenfalls ein Anhaltspunkt für die Annahme, die forstwirtschaftlichen Flächen könnten zu Privatvermögen erworben sein, wenn die Anschaffung und Nutzung der Waldflächen ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgt sein sollte. Hierzu hat das FG jedoch festgestellt, dass die Waldflächen mit Laubbäumen im Alter von 15 bis 30 Jahren bestockt waren, die geeignet waren, nach einem längeren Zeitraum einen Ertrag abzuwerfen.

Im Übrigen hatte der Kläger keine Beweisanträge gestellt, die dem FG entsprechende Tatsachenfeststellungen hätten nahe legen können. Dazu hätte aber Veranlassung bestanden. Denn bei branchentypischen Geschehensabläufen muss der Steuerpflichtige anhand objektiver Umstände darlegen, dass er bestimmte Wirtschaftsgüter eindeutig vom betrieblichen Bereich getrennt hat (Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 23. Aufl., 2004, § 4 Rz. 148, m.w.N.).

b) Auch mit der Behauptung, das FG habe es unberücksichtigt gelassen, dass die Waldflächen von dem Vater des Klägers zu einem Zeitpunkt erworben wurden, zu dem dieser noch nicht Eigentümer des landwirtschaftlichen Betriebs war, lässt sich ein Verfahrensmangel nicht begründen. Das FG ist ersichtlich davon ausgegangen, dass der Vater des Klägers als Pächter des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs die Waldflächen hinzuerworben und seinem Betriebsvermögen zugeordnet hat. Auch ein Pächter verfügt über Betriebsvermögen und kann solches jederzeit begründen.

Insoweit kann auch die „Rüge der Aktenwidrigkeit des gewürdigten Sachverhalts” nicht durchdringen. Ob dieser als Rüge der Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO zu wertende Vortrag schlüssig erhoben ist, mag dahinstehen. Denn der Kläger hat nicht die Aktenteile bezeichnet, die das FG nach seiner Ansicht nicht berücksichtigt haben soll (s. etwa Senatsbeschluss vom IV B 138/99, BFH/NV 2001, 2, Nr. 2 d der Entscheidungsgründe). Zwar hat das FG ausgeführt, der Vater des Klägers habe die Waldflächen zusammen mit den landwirtschaftlichen Flächen als aktiver Landwirt genutzt. Damit war jedoch nicht gemeint, dass der Vater des Klägers in den Jahren nach dem Erwerb tatsächlich forstwirtschaftliche Nutzungen aus den Waldstücken gezogen hatte. Dies wird —wie der Kläger selbst ausführt— durch den Hinweis des FG auf den Charakter der Forstflächen als aussetzender Betrieb (s. etwa Senatsurteil vom IV R 28/98, BFH/NV 2000, 1455, unter 2.a) belegt.

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Fundstelle(n):
LAAAB-53917