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FG Münster Urteil v. - 1 K 24/02 F EFG 2005 S. 1060 Nr. 13

Gesetze: EStG § 4a Abs. 1 Nr.2 Satz 1, EStG § 4a Abs. 2 Satz 2, EStDV § 8b, EStG § 2 Abs. 7 Satz 2

Einkünfteermittlung

Gewinnermittlung

Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr 1992

Leitsatz

1. Soweit Gewerbetreibende in das Handelsregister eingetragen sind, ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr und nicht wie es ansonsten § 2 Abs. 7 S. 2 EStG vorschreibt, nach dem Kalenderjahr zu ermitteln.

2. Für die Wahl eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres ist ein Einverständnis des Finanzamtes nicht erforderlich, da § 4a Abs. 2 Satz 2 EStG dies nur für eine Umstellung des Wirtschaftsjahres nicht aber für die erstmalige Wahl bei Gründung vorsieht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 15/2005 S. 691
DStRE 2005 S. 1242 Nr. 21
EFG 2005 S. 1060 Nr. 13
WAAAB-53828

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FG Münster, Urteil v. 26.01.2005 - 1 K 24/02 F

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