Berichtigung von Rechnungen (§ 14 Abs. 6 Nr. 5 UStG, § 31 Abs. 5 UStDV)
Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem Schreiben an den Zentralverband des Deutschen Baugewerbes zur Frage der Berichtigung von Rechnungen unter bestimmten Voraussetzungen Stellung genommen ( Az.: IV A 5 – S 7286a – 3/04).
Das BMF hat dem Zentralverband im Einzelnen Folgendes mitgeteilt:
„Gemäß § 14 Abs. 6 Nr. 5 UStG i.V.m. § 31 Abs. 5 UStDV kann eine Rechnung berichtigt werden, wenn sie entweder nicht alle nach § 14 Abs. 4 oder § 14a UStG erforderlichen Angaben enthält oder wenn Angaben in der Rechnung unzutreffend sind. Von der Berichtigung der Rechnung zu unterscheiden ist die Berichtigung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG. In diesen Fällen ist nur in den in § 17 Abs. 4 UStG aufgeführten Fällen ein Belegaustausch vorgeschrieben (Abschnitt 223 Abs. 3 Satz 4 UStR).
In den von Ihnen dargestellten Fällen, in denen es nach Leistungsausführung und Rechnungserteilung durch den leistenden Unternehmer zwischen leistendem Unternehmer und Leistungsempfänger zu Unstimmigkeiten über die Höhe des für die Leistung geschuldeten Entgelts etwa wegen unterschiedlicher Vorstellungen über das Aufmaß, die In-Rechnung-Stellung von Nachträgen, Mängelrügen o.ä. kommt, handelt es sich um Fälle der Berichtigung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG. Das Gleiche gilt für die Fälle, in denen der Leistungsempfänger, obwohl keine Vereinbarung darüber besteht, einseitig eine Kürzung des zu zahlenden Entgelts vornimmt.
Hier kann der Leistungsempfänger sich nicht darauf berufen, dass er zum Zwecke des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG zwingend eine nach § 31 Abs. 5 UStDV berichtigte Rechnung benötige. Dies wäre nur der Fall, wenn der leistende Unternehmer damit einverstanden ist oder wenn es sich um eine unrichtige Leistungsbezeichnung handelt (z.B. es werden Maurerarbeiten abgerechnet, obwohl eine Baugrube ausgehoben wurde). Ist der leistende Unternehmer nicht mit einer Rechnungsberichtigung einverstanden und handelt es sich nicht um den Fall einer falschen Leistungsbezeichnung, kann der Leistungsempfänger aus der ursprünglichen Rechnung unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG den Vorsteuerabzug vornehmen, muss diesen jedoch gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG berichtigen, falls es nach der Rechnungserteilung zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage kommt.
Korrekturen des Rechnungsempfängers an der vom Leistungserbringer erstellten Rechnung berühren aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht nicht die rechtliche Wirksamkeit der ursprünglichen Rechnung, zumal der Rechnungsempfänger im Normalfall (keine Gutschrift) nicht an der Rechnungserstellung mitwirken darf. Ergänzungen und Berichtigungen der Abrechnung über den Leistungsaustausch können nur von demjenigen vorgenommen werden, der diese Abrechnung erteilt hat (vgl. BStBl 1980 II S. 228) [1].
Vorstehende Ausführungen machen deutlich, dass der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers von Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Entgelts unberührt bleibt. Jedenfalls kann der Leistungsempfänger mit der Begründung, ihm stehe kein Vorsteuerabzug zu, nicht die Zahlung verweigern. Wenn der Vorsteuerabzug wegen eines schuldhaften Verhaltens des Rechnungsausstellers versagt wird, könnte allenfalls eine Aufrechnung mit einem zinsrechtlichen Schadenersatzanspruch in Betracht kommen. In den Fällen, in denen der leistende Unternehmer nach § 14 Abs. 2 Satz 1 UStG auch bei Ausführung von Leistungen an einen Nichtunternehmer zur Erteilung einer Rechnung verpflichtet ist, kann der Leistungsempfänger unter Berufung auf umsatzsteuerrechtliche Mängel in der Rechnung jedenfalls nicht die Zahlung verweigern.”.
OFD Nürnberg v. - S 7286 a - 1/St 43
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
SAAAB-53047
1Hinweis der Oberfinanzdirektion:
Der Rechnungsempfänger kann von sich aus den Inhalt der ihm erteilten Rechnung nicht mit rechtlicher Wirkung verändern (Abschn. 188a Abs. 2 S. 3 UStR 2005). Allerdings ist eine Berichtigung oder Ergänzung der Rechnung durch den Abrechnungsempfänger anzuerkennen, wenn sich der Rechnungsaussteller die Änderung zu Eigen macht und dies aus dem Abrechnungspapier oder anderen Unterlagen hervorgeht, auf die in der Rechnung hingewiesen ist (Abschn. 188a Abs. 2 S. 6 UStR 2005). Die Erklärung des Rechnungsausstellers muss den Anforderungen des § 14 Abs. 1 S. 2 UStG genügen. Die Dokumente, aus denen sich die nach § 14 Abs. 1 S. 1 UStG erforderlichen Angaben insgesamt ergeben, müssen sowohl beim Rechnungsempfänger als auch beim Rechnungsaussteller (als Doppel) vorhanden sein.