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BFH Urteil v. - III 279/58 S BStBl 1962 III S. 145

Leitsatz

  1. Den Gemeinden steht ein Rechtsmittel gegen Grundsteuermeßbescheide auch nicht nach Art. 19 Abs. 4 GG zu, weil dieser Rechtsweg grundsätzlich nur dem Gewaltunterworfenen eröffnet ist.

  2. Die Gemeinden sind bei der Verwaltung der Grundsteuer den Finanzämtern nicht gewaltunterworfen.

  3. Handelt die Finanzverwaltung z.B. bei der Freistellung eines Grundstückes von der Grundsteuer willkürlich, so verletzt sie das Recht; die betroffene Gemeinde kann in solchen Fällen wie ein Gewaltunterworfener den Rechtsweg zu den Steuergerichten beschreiten.

  4. Eine Willkür der Finanzverwaltung liegt vor, wenn ihre Entscheidung ohne Begründung oder mit offenbar falschen oder unsachlichen Gründen zum Vorteil des Landes und zum Nachteil der Gemeinde ergeht.

Fundstelle(n):
BStBl 1962 III Seite 145
BFHE 1962 S. 385 Nr. 74
MAAAB-47360

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BFH, Urteil v. 10.11.1961 - III 279/58 S

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