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BFH Urteil v. - IV 106/59 U BStBl 1959 III S. 308

Leitsatz

  1. Kostenentscheidungen des Finanzamts, durch die dem Steuerpflichtigen trotz erfolgreichen Einspruchs die Kosten des Einspruchsverfahrens gemäß § 307 Abs. 3 AO wegen verspäteten Vorbringens auferlegt werden, sind keine "reinen Ermessensakte" im Sinne des Gutachtens des Bundesfinanzhofs Gr. S. D 1/51 S vom (BStBl 1951 III S. 107 ff., Slg. Bd. 55 S. 277). Auch gegen derartige Kostenentscheidungen ist - ohne vorherige Beschwerde nach § 237 AO - unmittelbar die Berufung gegeben.

  2. Wird ein auf Schätzung der Einkünfte beruhender Bescheid im Einspruchsverfahren gemäß § 94 Abs. 2 AO unter Zugrundelegung der in diesem Verfahren vom Steuerpflichtigen nachgereichten Steuererklärung berichtigt, so sind die Voraussetzungen für eine Kostenauferlegung nach § 307 Abs. 3 AO nur insoweit gegeben, als sich die Schätzung in vertretbaren Grenzen gehalten hat.

Fundstelle(n):
BStBl 1959 III Seite 308
BFHE 1960 S. 121 Nr. 69
LAAAB-46747

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BFH, Urteil v. 21.05.1959 - IV 106/59 U

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