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BFH Urteil v. - IV 476/53 U BStBl 1953 III S. 141

Leitsatz

  1. Schadenersatz, den ein Forstwirt infolge eines auf höherer Gewalt beruhenden Ereignisses erhält, fällt unter § 34 Abs. 3 Satz 3 EStG.

  2. Kosten der Wiederaufforstung, die nach einer Waldnutzung infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzung) entstehen, sind von den Einnahmen aus Kalamitätsnutzung abzuziehen. Der entgegenstehenden Auffassung im Urteil des Reichsfinanzhofs VI 136/43 vom und im Abschnitt 220 Abs. 4 EStR 1950 tritt der Senat nicht bei.

  3. Bei aussetzenden Forstbetrieben sind die Kosten der Wiederaufforstung durch den Betriebsausgaben-Pauschsatz gemäß § 52 EStDV abgegolten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Fundstelle(n):
BStBl 1953 III Seite 141
BFHE 1955 S. 52 Nr. 59
NAAAB-45517

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BFH, Urteil v. 31.05.1954 - IV 476/53 U

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