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BFH Urteil v. - II R 47/94

Tatbestand

I. Die X-AG veräußerte am ... September 1984 ein ca. 2 552 qm großes Grundstück in Y an von Herrn Z zu benennende Dritte. In diesen Vertrag trat die A-GmbH & Co. KG (A-KG) durch notariell beurkundete Erklärung vom ... Oktober 1984 als Vorkaufsberechtigte ein. Durch notariell beurkundete Erklärungen vom ... Januar 1985 benannte die A-KG die Kläger und Revisionskläger (Kläger) als Erwerber einer Teilfläche von ca. 830 qm aus diesem Grundstück. Die Kläger nahmen das Angebot an. Der Kaufpreis betrug ... DM. Darüber hinaus übernahmen die Kläger in diesem Vertrag die Provision eines von ihnen nicht beauftragten Maklers in Höhe von 4 v.H. des Kaufpreises und anteilige Notarkosten aus der Beurkundung vom ... September 1984. Durch schriftlichen "Kaufvertrag" vom ... Januar 1985 hatten die Kläger zuvor von der B-KG ein schlüsselfertiges Einfamilienhaus zum Preis von ... DM erworben. Dabei wurde ein Rücktrittsrecht für den Fall eingeräumt, daß das vorgesehene Grundstück nicht angekauft werden könne. Die Baugenehmigung wurde am ... Juli 1985 erteilt. Für das Grundstück wurden insgesamt fünf Erwerber benannt, alle diese Erwerber haben Fertighäuser von der A-KG bzw. B-KG erworben. In einer Tageszeitung vom ... November 1984 wurde das Grundstück mit schlüsselfertigen Häusern bebaut zu Komplettpreisen angeboten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 640
BFH/NV 1995 S. 640 Nr. 7
NAAAB-42964

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BFH, Urteil v. 23.11.1994 - II R 47/94 -nv-

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