Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt im Rahmen seines Handelsgewerbes u. a. die Vermittlung von Bausparverträgen. Nachdem er bei den Beklagten und Revisionsklägern (Finanzämter -- FÄ --) für seine Kunden über die von ihm vertretenen Bausparkassen Bausparprämienanträge gestellt und im Zusammenhang mit seiner sonstigen Tätigkeit für Kunden im Rahmen des Einkommensteuerveranlagungs- sowie des Lohnsteuer-Jahresausgleichsverfahrens tätig geworden war, wiesen die FÄ den Kläger in mehreren Verfahren als Bevollmächtigten zurück und untersagten ihm die unzulässige Hilfeleistung in Steuersachen. Der Kläger beruft sich auf seine Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen nach § 4 Nr. 5 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG). Er weist darauf hin, daß er u. a. durch die Bausparkassen gehalten sei, die von den FÄ beanstandeten Dienstleistungen zu erbringen. Mit der Klage beim Finanzgericht (FG) beantragte der Kläger festzustellen, daß er als Unter nehmer, der ein Handelsgewerbe betreibe, für seine Kunden geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten dürfe, soweit die Hilfeleistung in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Geschäft stehe, das zu seinem Handelsgewerbe gehöre.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 640 BFH/NV 1995 S. 640 Nr. 7 MAAAB-37601
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