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Schwarzarbeit
Der Bundesrat hat am dem Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung zugestimmt. Wesentliches Ziel ist es, den Zollbehörden weitere Befugnisse und Datenzugriffsmöglichkeiten einzuräumen, um sie zu „zentralen Prüfungs- und Ermittlungsbehörden“ fortzuentwickeln. Folgende Maßnahmen wurden gesetzlich geregelt:
Erweiterung der Telekommunikationsüberwachung,
Zugriff der FKS auf neue Datenquellen (DRV, Finanzverwaltung),
Strafbarkeit von gewerbsmäßigem Ausstellen und Inverkehrbringen von unrichtigen Belegen,
Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden wird präzisiert,
Verlängerung von Aufbewahrungsfristen bei Banken, Versicherungen und Wertpapierinstituten.
Aus diesen Neuregelungen ergeben sich weitreichende Handlungsempfehlungen für Arbeitgeber, Personalabteilungen und Complience-Richtlinien.
I. Definition
1. Schwarzarbeit
Schwarzarbeit i.S.d. § 1 Abs. 2 SchwArbG begeht, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und
den daraus resultierenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbständiger nicht nachkommt,