BFH Beschluss v. - V S 13/04

Ao. Beschwerde im finanzgerichtlichen Verfahren nicht mehr statthaft

Gesetze: FGO § 128 Abs. 3; ZPO § 321a

Instanzenzug:

Gründe

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Anträge der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide für 1997 bis 2001, der Zinsfestsetzungen zur Umsatzsteuer für 1997 bis 2000, der Zwangsgeldfestsetzung zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung für 2002 sowie den Antrag, den Beklagten (Finanzamt —FA—) zur Stundung der streitigen Beträge und zur deutlichen und erkennbaren Darstellung der Rechtsbehelfsbelehrungen zu verpflichten, abgewiesen und die Beschwerde nicht zugelassen. Der Beschluss wurde am verkündet und dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am zugestellt.

Unter Hinweis auf ihre Mittellosigkeit begehrt die Antragstellerin mit Schriftsatz vom zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen diesen Beschluss Prozesskostenhilfe (PKH) sowie die Beiordnung einer zur Vertretung vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zugelassenen Person.

II. 1. Der Antrag auf Gewährung von PKH wird abgelehnt, weil die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 Abs. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO— i.V.m. § 114 der ZivilprozessordnungZPO—).

a) Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn bei summarischer Prüfung und Würdigung der wichtigsten Tatumstände der vom Antragsteller begehrte Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat. Im Streitfall kann das beabsichtigte Rechtsmittel der Antragstellerin jedoch unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zum Erfolg führen.

b) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 FGO steht den Beteiligten nach § 128 Abs. 3 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Das FG hat die Beschwerde nicht zugelassen und in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses auf dessen Unanfechtbarkeit nach § 128 Abs. 3 FGO hingewiesen. Die Regelung ist mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar (vgl. Beschlüsse des , Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung —HFR— 1976, 217; vom   2 BvR 923/76, HFR 1977, 36; vom 1 BvR 245/85, HFR 1986, 597 - zu Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs —BFHEntlG—). Art. 19 Abs. 4 GG garantiert dem Bürger nur den Weg zu den Gerichten, nicht aber im Rechtswege einen Instanzenzug.

c) Auch die Beschwerde in Form einer außerordentlichen Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzwidrigkeit ist im Finanzprozess seit dem In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes vom (BGBl I 2001, 1887) mit der Einfügung eines § 321a in die ZPO grundsätzlich nicht mehr statthaft (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom IV B 190/02, BFHE 200, 42, BStBl II 2003, 269; vom V B 185/02, BFHE 200, 46, BStBl II 2003, 270). Stattdessen kann zur Beseitigung schweren Verfahrensunrechts in mit förmlichen Rechtsmitteln nicht anfechtbaren Entscheidungen eine fristgebundene Gegenvorstellung bei dem Ausgangsgericht entsprechend § 321a ZPO erhoben werden (BFH-Beschlüsse in BFHE 200, 42, BStBl II 2003, 269; in BFHE 200, 46, BStBl II 2003, 270; vom VII B 157/02, BFH/NV 2003, 633; vom X B 81/02, BFH/NV 2003, 499; vom I B 114/02, BFHE 201, 11, BStBl II 2003, 317).

Das FG hat auch nicht in der Vorentscheidung eine Vorschrift des Prozessrechts in einer objektiv greifbar gesetzwidrigen Weise angewendet (vgl. dazu , BFH/NV 2004, 1320).

2. Dieser Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei.

Fundstelle(n):
BAAAB-36504