BauNVO § 18

Zweiter Abschnitt: Maß der baulichen Nutzung

§ 18 Höhe baulicher Anlagen

(1) Bei Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen.

(2) Ist die Höhe baulicher Anlagen als zwingend festgesetzt (§ 16 Absatz 4 Satz 2), können geringfügige Abweichungen zugelassen werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAG-93648