TEHG § 33

Abschnitt 7: Übergangsregelungen [1]

§ 33 Übergangsregelung zur Gebührenerhebung [2] [3]

1§ 22 Absatz 1 ist für die Erhebung von Gebühren für die Eröffnung und Verwaltung von Konten erst ab der Handelsperiode 2021 bis 2030 anzuwenden. 2§ 22 Absatz 1 in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung, ist für die Verwaltung von Konten für die Handelsperiode 2013 bis 2020 weiter anzuwenden.

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UAAAE-04517

1Anm. d. Red.: Früherer Abschnitt 6 zu Abschnitt 7 geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 37) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 33 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 37) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: Aufgrund eines redaktionellen Irrtums des Gesetzgebers ist die Änderung in § 33 gem. Art. 4 Abs. 27 Nr. 3 i. V. mit Art. 7 Abs. 3 Gesetz v. (BGBl I S. 1666) mit Wirkung v. nicht durchführbar, da dieser gem. Gesetz v. (BGBl I S. 37) mit Wirkung v. neu gefasst wurde. Eine Berichtigung des Gesetzgebers bleibt abzuwarten.