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BFH Beschluss v. - V B 182/90

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) errichtete in den Jahren 1981 bis 1983 unter Inanspruchnahme von Aufwendungsdarlehen mehrere Ein- und Mehrfamilienhäuser, die er an einen Zwischenmieter vermietete. Nach Verzicht auf die Steuerfreiheit der Vermietungsumsätze begehrte er den Abzug der ihm anläßlich der Gebäudeerrichtung in Rechnung gestellten Vorsteuerbeträge.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 207
BFH/NV 1993 S. 207 Nr. 3
DAAAB-33155

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BFH, Beschluss v. 24.06.1992 - V B 182/90 -nv-

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