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BFH Urteil v. - V R 50/89

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt eine . . . in den seiner Ehefrau gehörenden Räumlichkeiten, über die am 3. Oktober 1977 ein schriftlicher Pachtvertrag geschlossen wurde. Zunächst wurde eine feste Pachtzeit vom 1. Oktober 1977 bis zum 30. September 1987 vereinbart. Seither verlängert sich die Pachtzeit jeweils um ein Jahr, wenn nicht eine der Parteien der Verlängerung widerspricht. Als Pachtzins wurde ein Betrag von monatlich . . . DM brutto vereinbart. Aufgrund einer im Vertrag enthaltenen Anpassungsklausel wurde die Pacht später auf monatlich . . . DM erhöht.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 348
BFH/NV 1992 S. 348 Nr. 5
GAAAB-32652

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BFH, Urteil v. 12.09.1991 - V R 50/89 -nv-

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