Die Klägerin ist Halterin eines von der Zulassungsbehörde mit Wirkung ab Zulassung - 13. März 1986 - als "bedingt schadstoffarm Stufe C" anerkannten Personenkraftwagens mit einem Hubraum von 1 281 ccm. Das - FA - gewährte der Klägerin Kraftfahrzeugsteuerbefreiung gemäß § 3c des Kraftfahrzeugsteuergesetzes - KraftStG - 1979, nämlich für die Zeit bis 12. November 1988 (Bescheid vom 3. April 1986). Den Einspruch der Klägerin, mit dem diese unter Hinweis auf die Ausrüstung des Personenkraftwagens mit geregeltem Katalysator weitergehende Steuerbefreiung gemäß § 3b KraftStG 1979 beantragte, wies das FA zurück. Auch die auf Aufhebung des Bescheides . . . und Verpflichtung zur Anerkennung des Fahrzeugs als "schadstoffarm" und Gewährung einer Steuerbefreiung für 94 Monate gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1991 S. 123 BFH/NV 1991 S. 123 Nr. 2 IAAAB-31944
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