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BFH Urteil v. - X R 6/81

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine OHG i. L., wurde im Jahr 1974 gegründet. Sämtliche sieben Gesellschafter hatten ihren Wohnsitz in Berlin (West). Sie waren Angestellte der Berliner Firma A. Als Sitz der Gesellschaft wurde die Geschäftsadresse der Firma A bestimmt. Die Klägerin unterhielt in Berlin (West) weder Produktionsstätten noch Geschäftsräume. Im Jahr 1974 erwarb sie einen Gewerbebetrieb in Z, in dem sie die Produktion und Weiterverarbeitung von . . . waren aufnahm, teilweise in enger Zusammenarbeit mit der Firma A.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 63
BFH/NV 1988 S. 63 Nr. 1
IAAAB-30690

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BFH, Urteil v. 29.04.1987 - X R 6/81 -nv-

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