SGB IV § 123

Elfter Abschnitt: Übergangsvorschriften [1]

§ 123 Übergangsregelung [2]

(1) § 85 Absatz 3c Satz 2 findet nur Anwendung, soweit Versicherungsträger nach dem eine Einrichtung gründen oder erwerben, sich an einer Einrichtung beteiligen oder eine Beteiligung an einer Einrichtung erhöhen; die am bereits bestehenden Einrichtungen dürfen weitergeführt werden.

(2) 1Vermögensgegenstände, die der Versicherungsträger vor dem nach den §§ 80 bis 86 in der bis dahin geltenden Fassung zulässigerweise erworben hat, dürfen zur Vermeidung von Verlusten längstens bis zu ihrer Fälligkeit im Vermögen gehalten werden oder, soweit keine Fälligkeit besteht, längstens bis zum , wenn die Anlage in diese Vermögensgegenstände in der ab dem geltenden Fassung nicht mehr zulässig ist. 2Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, die bis zum in das Deckungskapital für Altersrückstellungen überführt wurden, dürfen längstens bis zum gehalten werden.

(3) Vermögensgenstände, die dem Verwaltungsvermögen zuzuordnen sind und die der Versicherungsträger am der Rücklage zugeordnet hat, müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2025 dem Verwaltungsvermögen zugewiesen werden.

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XAAAD-43610

1Anm. d. Red.: Früherer Neunter Abschnitt zu neuem Elften Abschnitt geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 583) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 123 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2759) mit Wirkung v. .