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SGB IV § 116

Elfter Abschnitt: Übergangsvorschriften [1]

§ 116 Übergangsregelungen für bestehende Wertguthaben [2]

(1) Wertguthaben für Beschäftigte, die am abweichend von § 7d Absatz 1 als Zeitguthaben geführt werden, können als Zeitguthaben oder als Entgeltguthaben geführt werden; dies gilt auch für neu vereinbarte Wertguthabenvereinbarungen auf der Grundlage früherer Vereinbarungen.

(2) 1§ 7c Absatz 1 findet nur auf Wertguthabenvereinbarungen Anwendung, die nach dem geschlossen worden sind. 2Wertguthaben aufgrund einer vor dem 1. Januar 2009 geschlossenen Vereinbarung können neben einer Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters bis zum Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch in Anspruch genommen werden.

(3) (weggefallen)

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XAAAD-43610

1Anm. d. Red.: Früherer Neunter Abschnitt zu neuem Elften Abschnitt geworden gem. Gesetz v. 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583) mit Wirkung v. 1. 1. 2017.

2Anm. d. Red.: § 116 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2026 I Nr. 14) mit Wirkung v. .