SGB IV § 11

Erster Abschnitt: Grundsätze und Begriffsbestimmungen

Zweiter Titel: Beschäftigung und selbständige Tätigkeit

§ 11 Tätigkeitsort

(1) Die Vorschriften über den Beschäftigungsort gelten für selbständige Tätigkeiten entsprechend, soweit sich nicht aus Absatz 2 Abweichendes ergibt.

(2) Ist eine feste Arbeitsstätte nicht vorhanden und wird die selbständige Tätigkeit an verschiedenen Orten ausgeübt, gilt als Tätigkeitsort der Ort des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAD-43610