ArbGG § 84
Dritter Teil: Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
Zweiter Abschnitt: Beschlussverfahren
Erster Unterabschnitt: Erster Rechtszug
§ 84 Beschluss
1Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. 2Der Beschluss ist schriftlich abzufassen. 3§ 60 ist entsprechend anzuwenden.
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UAAAB-27122