SGB V § 353

Elftes Kapitel: Telematikinfrastruktur [1]

Fünfter Abschnitt: Anwendungen der Telematikinfrastruktur [2]

Zweiter Titel: Elektronische Patientenakte [3]

Dritter Untertitel: Zugriff von Leistungserbringern auf Daten in der elektronischen Patientenakte [4]

§ 353 Erteilung der Einwilligung [5]

(1) 1Die Versicherten erteilen die nach § 352 erforderliche Einwilligung in den Zugriff auf Daten der elektronischen Patientenakte nach § 341. 2Hierzu bedarf es einer eindeutigen bestätigenden Handlung durch technische Zugriffsfreigabe über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 können die Versicherten die Einwilligung auch gegenüber einem nach § 352 zugriffsberechtigten Leistungserbringer unter Nutzung der dezentralen Infrastruktur der Leistungserbringer erteilen. 2Hierzu bedarf es

  1. einer eindeutigen bestätigenden Handlung durch technische Zugriffsfreigabe und

  2. vor der Einwilligung in einen konkreten Datenzugriff einer Information der Versicherten durch den betreffenden Leistungserbringer über die fehlende Möglichkeit der Beschränkung der Zugriffsrechte nach § 342 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und die Bedeutung der Zugriffsberechtigung auf Kategorien von Dokumenten und Datensätzen nach § 342 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c.

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IAAAB-27100

1Anm. d. Red.: Elftes Kapitel eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2115) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Fünfter Abschnitt eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2115) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: Zweiter Titel eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2115) mit Wirkung v. .

4Anm. d. Red.: Dritter Untertitel eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2115) mit Wirkung v. .

5Anm. d. Red.: § 353 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2115) mit Wirkung v. .