SGB V § 225

Achtes Kapitel: Finanzierung

Erster Abschnitt: Beiträge

Erster Titel: Aufbringung der Mittel

§ 225 Beitragsfreiheit bestimmter Rentenantragsteller [1]

1Beitragsfrei ist ein Rentenantragsteller bis zum Beginn der Rente, wenn er

  1. als hinterbliebener Ehegatte oder hinterbliebener Lebenspartner eines nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 oder 12 versicherungspflichtigen Rentners, der bereits Rente bezogen hat, Hinterbliebenenrente beantragt,

  2. als Waise die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b erfüllt und die dort genannten Leistungen vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres beantragt oder

  3. ohne die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 bis 12 nach § 10 dieses Buches oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert wäre.

2Satz 1 gilt nicht, wenn der Rentenantragsteller Arbeitseinkommen oder Versorgungsbezüge erhält. 3§ 226 Abs. 2 gilt entsprechend.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAB-27100

1Anm. d. Red.: § 225 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 646) mit Wirkung v. .