StGB § 79a

Allgemeiner Teil

Fünfter Abschnitt: Verjährung

Zweiter Titel: Vollstreckungsverjährung

§ 79a Ruhen [1]

Die Verjährung ruht,

  1. solange nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,

  2. solange dem Verurteilten

    1. Aufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung,

    2. Aussetzung zur Bewährung durch richterliche Entscheidung oder im Gnadenweg oder

    3. Zahlungserleichterung bei Geldstrafe oder Einziehung bewilligt ist,

  3. solange der Verurteilte im In- oder Ausland auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.

Fundstelle(n):
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WAAAB-27062

1Anm. d. Red.: § 79a i. d. F. des Gesetzes v. 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872) mit Wirkung v. 1. 7. 2017.