HwO § 42g
Zweiter Teil: Berufsbildung im Handwerk
Sechster Abschnitt: Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung
§ 42g Ausländische Bildungsabschlüsse [1]
Sofern Fortbildungsordnungen, Anpassungsfortbildungsordnungen oder Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 42f Zulassungsvoraussetzungen zu Prüfungen vorsehen, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAB-27045
1Anm. d. Red.: § 42g eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2522) mit Wirkung v. .