EUV Artikel 29
Titel V: Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
Kapitel 2: Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
Abschnitt 1: Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 29 (ex-Artikel 15 EUV)
Der Rat erlässt Beschlüsse, in denen der Standpunkt der Union zu einer bestimmten Frage geografischer oder thematischer Art bestimmt wird. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre einzelstaatliche Politik mit den Standpunkten der Union in Einklang steht.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAD-38978