OFD Münster

Anwendung des § 17 EStG i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes (StSenkG) vom im Liquidationsfall (§ 52 Abs. 34a EStG)

Entgegen den Ausführungen im (IV A 6 – S 2244 – 23/01) gilt hinsichtlich der zeitlichen Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens bei Auflösungsgewinnen bzw. – verlusten im Sinne des § 17 Abs. 4 EStG folgendes (Hinweis auf das (IV A 6 – S 2244 – 05/04)):

Die Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze in § 17 EStG und das Halbeinkünfteverfahren in den Fällen des § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c EStG gelten nach § 52 Abs. 4b Nr. 2 und Abs. 34a EStG i.d.F. des UntStFG (zuvor § 52 Abs. 4a Nr. 2 EStG i.d.F. des StSenkG) i.V.m. § 34 Abs. 1 und 1a KStG i.d.F. des StSenkG erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres der Gesellschaft, an der die Anteile bestehen oder deren Anteile übertragen werden, für das das neue Körperschaftsteuer-Recht erstmals anzuwenden ist.

Die Anwendungsvorschriften zum § 17 EStG und § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c EStG für den Anteilseigner setzen somit den Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres der Kapitalgesellschaft, für das das neue Körperschaftsteuer-Recht anzuwenden ist, voraus.

Im Liquidationsfall bestimmt § 11 KStG, dass bei Auflösung und Abwicklung der im Zeitraum der Abwicklung erzielte Gewinn der Besteuerung unterliegt („Besteuerungszeitraum”). Maßgeblich ist hier also nicht der in einem oder mehreren Wirtschaftsjahr(en), sondern der im Besteuerungszeitraum ermittelte Gewinn.

Die Referatsleiter Körperschaftsteuer haben zu der Frage, in welchem Verhältnis Besteuerungszeitraum und Wirtschaftsjahr in Liquidationsfällen zueinander stehen entschieden, dass es im Abwicklungszeitraum kein Wirtschaftsjahr gibt (vgl.  IV A 2 – S 2760 – 4/03 – BStBl 2003 I S. 434). Dies bedeutet, dass die Anwendungsregeln des § 52 Abs. 4b Nr. 2 und Abs. 34a EStG nicht anwendbar sind, da diese ein Wirtschaftsjahr voraussetzen. Es ist deshalb die Grundregel des § 52 Abs. 1 ESTG anzuwenden. Gewinne und Verluste im Sinne des § 17 EStG unterliegen daher in Liquidationsfällen ab dem Veranlagungszeitraum 2001 dem Halbeinkünfteverfahren.

Entsprechendes gilt in Liquidationsfällen für die zeitliche Anwendung des Absenkung der 1 %-Grenze nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 52 Abs. 34a EStG.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass ab dem Veranlagungszeitraum 2003 die Anlage GSE sowohl für Gewinne als auch für Verluste im Sinne des § 17 EStG gesonderte Zeilen vorsieht. Die Gewinne nach § 17 EStG sind in den Kz. 45.28 bzw. 45.29 und die Verluste nach § 17 EStG sind in den Kz. 45.26 und 45.27 zu erfassen. Dabei ist darauf zu achten, dass nur der steuerpflichtige Teil, d.h. 50 % des Gewinns bzw. des Verlusts nach § 17 EStG, einzutragen ist. Eine automatische Halbierung erfolgt nicht. Bei der Berechnung der Kirchensteuer wird der im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens steuerfreie Teil dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet (§ 51a Abs. 2 Satz 2 EStG).

OFD Münster v.

Fundstelle(n):
ZAAAB-26909