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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 9 K 4035/02 E

Gesetze: EStG §10 Abs. 1 Satz 1 EStG § 10 Abs. 1 Nr. 5EStG § 12 Nr. 3AO § 157AO 233a § 235 Abs. 5 AO § 239 Abs. 1

Sonderausgabenabzug bei Festsetzung von Nachforderungs- und Hinterziehungszinsen

Leitsatz

  1. Nachforderungszinsen sind mangels tatsächlicher und wirtschaftlicher Belastung des Steuerpflichtigen mit abzugsfähigen Aufwendungen nicht mehr als Sonderausgaben zu berücksichtigen, soweit sie bei der nachfolgenden Festsetzung von Hinterziehungszinsen angerechnet werden.

  2. Der Hinterziehungszinsbescheid stellt in diesem Fall einen Korrekturbescheid im Verhältnis zu dem weiterhin bestehenden Bescheid über die Festsetzung von Nachforderungszinsen dar.

  3. Demgegenüber bleibt der Sonderausgabenabzug unberührt, wenn die Finanzbehörde auf die Festsetzung von Hinterziehungszinsen verzichtet, weil sich aufgrund der Anrechung von Nachforderungszinsen voraussehbar kein abzurechnender Mehrbetrag ergibt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 1349 Nr. 22
CAAAB-26438

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 09.03.2004 - 9 K 4035/02 E

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