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Grunderwerbsteuer | Umwandlung einer PGH in eine e.G.
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Der durch die Umwandlung einer PGH in eine e. G. bewirkte Übergang eines Grundstücks ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG steuerbar. (2) Die Erhebung der GrESt ist jedoch sachlich unbillig, soweit der Umwandlungsbeschluss nach § 3 Abs. 3 PGH-VO nach dem erfolgt ist.