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BBV 7/2004 S. 5

Anwendung und Verfassungsmäßigkeit des § 17 Abs. 2 EStG

Ein Verlust aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft ist einkommensteuerlich nach der im Veranlagungszeitraum 1997 geltenden Fassung von § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG nicht zu berücksichtigen, wenn weder bei Gründung der Gesellschaft eine wesentliche Beteiligung erworben wurde, noch die Beteiligung des Steuerpflichtigen später während eines (wenigstens) fünf Jahre andauernden Zeitraums wesentlich im Sinne des § 17 EStG gewesen ist. Die Verlustabzugsbeschränkung des § 17 EStG sieht grundsätzlich einen Abzug von Verlusten vor und zielt im Wesentlichen auf die Bekämpfung von Missbrauchsfällen ab. Sie ist daher vor dem Hintergrund von Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden (Sächsisches FG, Urt. v. - 7 K 58/99).

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