Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Kleinbetragsverordnung in den Fällen der Stundung nach § 25 ErbStG
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Kleinbetragsverordnung (KBV) werden Festsetzungen der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer nur geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der bisherigen Festsetzung mindestens 10 Euro beträgt. Es ist die Frage aufgeworfen worden, wie diese Vorschrift im Zusammenhang mit Fällen des § 25 ErbStG auszulegen ist.
Die Erbschaftsteuer-Referatsleiter des Bundes und der obersten Finanzbehörden der Länder haben beschlossen, dass in den Fällen des § 25 ErbStG eine Änderung oder Berichtigung der Festsetzung vorzunehmen ist, wenn
der festgesetzte Steuerbetrag
oder
die nach § 25 ErbStG zinslos zu stundende Steuer
oder
die nach Stundung verbleibende (sofort fällige) Steuerbetrag
von den entsprechenden Vergleichwerten der vorausgegangenen Festsetzung um mindestens 10 Euro abweicht.
OFD Koblenz v. - S 2837 A - St 35 4
Fundstelle(n):
DAAAB-21854