BMF - IV B 5 - S 6532 - 3/02 IV B 5 - S 6592 - 1/02 BStBl 2002 I 349

Vordruckmuster für die Anmeldung der Versicherung- und der Feuerschutzsteuer

Bezug:

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Beginnend mit Anmeldungszeitraum Juli 2002 ist die Versicherungsteuer (§ 8 VersStG) und die Feuerschutzsteuer (§ 8 FeuerschStG) nach den in den Anlagen als Muster enthaltenen Vordrucken anzumelden.

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Hinweise
  1. Als Versicherungsentgelte, für die keine bzw. keine inländische Versicherungsteuer berechnet wurde, kommen in Betracht:

    • im Inland nicht steuerbare Versicherungsentgelte (inkl. Eigenversicherungen)

    • nicht steuerbare Versicherungsentgelte gem. § 2 Abs. 2 VersStG (Bürgschaftsverträge o.A.)

    • steuerfreie Versicherungsentgelte gem. § 4 VersStG ohne in Rückdeckung genommenes Geschäft

    • steuerpflichtige Versicherungsentgelte, für die Bevollmächtigte (§ 7 VersStG) die Steuer entrichten

    • steuerpflichtige Versicherungsentgelte, für die Mitversicherer (§ 8 Abs. 3 VersStG) die Steuer entrichten

    • die Summe der mit steuerpflichtigen Versicherungsentgelten verrechneten Gewinnanteile gem. § 3 Abs. 2 VersStG.

  2. Von der Bemessungsgrundlage sind abzuziehen:

    • die nicht vereinnahmten Versicherungsentgelte für die bei der Berechnung nach Solleinnahmen bereits entrichtete Steuer (§ 5 VersStG)

    • Bemessungsgrundlage für Erstattungen gem. § 9 VersStG (bitte näher erläutern).

    Hierbei ist zu beachten, dass Versicherungsentgelte, die vor dem fällig waren, mit dem bei Fälligkeit geltenden Steuersatz zu berücksichtigen sind (vgl. § 10b VersStG). Für Eintragungen hierzu können die auf der Vorderseite unter „Steuerpflichtige Entgelte„ vorhandenen Zeilen ohne voreingefügten Steuersatz verwendet werden Ggf. ist eine Anlage hierzu beizufügen.

  3. Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat (§ 8 Abs. 2 VersStG). Hat die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 3.000 Euro betragen, ist Anmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr.

  4. Die Steueranmeldung ist spätestens am fünfzehnten Tag nach Ablauf eines jeden Anmeldungszeitraumes abzugeben (§ 8 Abs. 1 VersStG). Bis zu diesem Tag muss auch die selbstberechnete Steuer entrichtet werden. Geben Sie bitte bei der Zahlung die Ihnen für die Versicherungsteuer zugeteilte Steuernummer, die Steuerart und den Zeitraum an, für den die Steuer entrichtet wird.

  5. Wenn die Steueranmeldung nicht rechtzeitig beim Finanzamt eingeht, kann ein Verspätungszuschlag (§ 152 AO) bis zu 10 v. H. des anzumeldenden Steuerbetrages festgesetzt werden.

  6. Werden die Steuern nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v. H. des auf den nächsten durch 50 Euro teilbar abgerundeten rückständigen Steuerbetrages verwirkt. Falls Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, entstehen dafür außerdem Kosten. Als Tag der Zahlung gelten: bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Finanzkasse der Tag, an dem der Betrag dem Finanzamt gutgeschrieben wird, bei Übersendung eines Verrechnungsschecks der Tag des Eingangs beim Finanzamt.

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Hinweise
  1. Als Versicherungsentgelte, für die keine bzw. keine inländische Versicherungsteuer berechnet wurde, kommen in Betracht:

    • im Inland nicht steuerbare Versicherungsentgelte (inkl. Eigenversicherungen)

    • nicht steuerbare Versicherungsentgelte gem. § 2 Abs. 2 VersStG (Bürgschaftsverträge o.A.)

    • steuerfreie Versicherungsentgelte gem. § 4 VersStG ohne in Rückdeckung genommenes Geschäft.

  2. Als Versicherungsentgelte, für die die Steuer von anderen abgeführt wird, kommen in Betracht:

    • Versicherungsentgelte, für die der Versicherer die Steuer abführt (Ausnahmen von der Steuerentrichtungsvollmacht)

    • Versicherungsentgelte, für die ein anderer zur Steuerentrichtung bevollmächtigt ist.

  3. Dieser Gesamtbetrag muss dem Betrag entsprechen, der insgesamt aufgrund Inkassovollmacht für die Versicherer entgegengenommen wurde.

  4. Von der Bemessungsgrundlage sind abzuziehen:

    • die nicht vereinnahmten Versicherungsentgelte für die bei der Berechnung nach Solleinnahmen bereits entrichtete Steuer (§ 5 VersStG)

    • Bemessungsgrundlage für Erstattungen gem. § 9 VersStG (bitte näher erläutern).

    Hierbei ist zu beachten, dass Versicherungsentgelte, die vor dem fällig waren, mit dem bei Fälligkeit geltenden Steuersatz zu berücksichtigen sind (vgl. § 10b VersStG). Für Eintragungen hierzu können die auf der Vorderseite unter „Steuerpflichtige Entgelte„ vorhandenen Zeilen ohne voreingefügten Steuersatz verwendet werden Ggf. ist eine Anlage hierzu beizufügen.

  5. Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat (§ 8 Abs. 2 VersStG). Hat die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 3.000 Euro betragen, ist Anmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr.

  6. Die Steueranmeldung ist spätestens am fünfzehnten Tag nach Ablauf eines jeden Anmeldungszeitraumes abzugeben (§ 8 Abs. 1 VersStG). Bis zu diesem Tag muss auch die selbstberechnete Steuer entrichtet werden. Geben Sie bitte bei der Zahlung die Ihnen für die Versicherungsteuer zugeteilte Steuernummer, die Steuerart und den Zeitraum an, für den die Steuer entrichtet wird.

  7. Wenn die Steueranmeldung nicht rechtzeitig beim Finanzamt eingeht, kann ein Verspätungszuschlag (§ 152 AO) bis zu 10 v. H. des anzumeldenden Steuerbetrages festgesetzt werden.

  8. Werden die Steuern nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v. H. des auf den nächsten durch 50 Euro teilbar abgerundeten rückständigen Steuerbetrages verwirkt. Falls Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, entstehen dafür außerdem Kosten. Als Tag der Zahlung gelten: bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Finanzkasse der Tag, an dem der Betrag dem Finanzamt gutgeschrieben wird, bei Übersendung eines Verrechnungsschecks der Tag des Eingangs beim Finanzamt.

  9. Bitte beachten Sie auch die Seite 3 und machen Sie die entsprechenden Angaben


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Angaben zum Versicherungsgeschäft:

1. Name und Anschrift der Versicherer bzw. anderer Unternehmen, für die die Steuer abgeführt wird
(Hinweis auf Seite 1, Zeilen: „Versicherungsentgelte …„)
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
2. Name und Anschrift der Versicherer bzw. anderer Unternehmen, für die die Steuer nicht abgeführt wird
(Hinweis auf Seite 1, Zeilen: „Versicherungsentgelte …„)
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

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Hinweise
  1. Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat (§ 8 Abs. 2 VersStG). Hat die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 3.000 Euro betragen, ist Anmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr

  2. Die Steueranmeldung ist spätestens am fünfzehnten Tag nach Ablauf eines jeden Anmeldungszeitraumes abzugeben (§ 8 Abs. 1 VersStG). Bis zu diesem Tag muss auch die selbstberechnete Steuer entrichtet werden. Ein Steuerbescheid ergeht nur, wenn das Finanzamt von der Steueranmeldung abweicht. Geben Sie bitte bei der Zahlung die Ihnen für die Versicherungsteuer zugeteilte Steuernummer, die Steuerart und den Zeitraum an, für den die Steuer entrichtet wird.

  3. Wenn die Steueranmeldung nicht rechtzeitig beim Finanzamt eingeht, kann ein Verspätungszuschlag (§ 152 AO) bis zu 10 v. H. des anzumeldenden Steuerbetrages festgesetzt werden.

  4. Werden die Steuern nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v. H. des auf den nächsten durch 50 Euro teilbar abgerundeten rückständigen Steuerbetrages verwirkt. Falls Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, entstehen dafür außerdem Kosten. Als Tag der Zahlung gelten: bei Uberweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Finanzkasse der Tag, an dem der Betrag dem Finanzamt gutgeschrieben wird, bei Ubersendung eines Verrechnungsschecks der Tag des Eingangs beim Finanzamt.

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Hinweise
  1. Der Steuersatz beträgt gemäß § 4 Abs. 1 FeuerschStG 8 v. H. der Bemessungsgrundlage (§ 3 Abs. 1 FeuerschStG) ohne Versicherungsteuer.

  2. Im Falle der Berechnung nach Solleinnahmen ist die auf nicht eingegangene Versicherungsentgelte und Feueranteile bereits ganz entrichtete Steuer bei der Anmeldung in dem Anmeldungszeitraum abzusetzen, in dem der Versicherer die Versicherung ganz oder teilweise in Abgang gestellt hat (§ 3 Abs. 3 FeuerschStG).

  3. Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat (§ 8 Abs. 2 FeuerschStG). Hat die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 1.200 Euro betragen, ist Anmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr

  4. Die Steueranmeldung ist spätestens am fünfzehnten Tag nach Ablauf eines jeden Anmeldungszeitraumes abzugeben (§ 8 Abs. 1 FeuerschStG). Bis zu diesem Tag muss auch die selbstberechnete Steuer entrichtet werden. Geben Sie bitte bei der Zahlung die Ihnen für die Feuerschutzsteuer zugeteilte Steuernummer, die Steuerart und den Zeitraum an, für den die Steuer entrichtet wird.

  5. Wenn die Steueranmeldung nicht rechtzeitig beim Finanzamt eingeht, kann ein Verspätungszuschlag (§ 152 AO) bis zu 10 v. H. des anzumeldenden Steuerbetrages festgesetzt werden.

  6. Werden die Steuern nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v. H. des auf den nächsten durch 50 Euro teilbar abgerundeten rückständigen Steuerbetrages verwirkt. Falls Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, entstehen dafür außerdem Kosten. Als Tag der Zahlung gelten: bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Finanzkasse der Tag, an dem der Betrag dem Finanzamt gutgeschrieben wird, bei Übersendung eines Verrechnungsschecks der Tag des Eingangs beim Finanzamt.

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Hinweise
  1. Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat (§ 8 Abs. 2 FeuerschStG). Hat die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 1.200 Euro betragen, ist Anmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr

  2. Die Steueranmeldung ist spätestens am fünfzehnten Tag nach Ablauf eines jeden Anmeldungszeitraumes abzugeben (§ 8 Abs. 1 FeuerschStG). Bis zu diesem Tag muss auch die selbstberechnete Steuer entrichtet werden. Ein Steuerbescheid ergeht nur, wenn das Finanzamt von der Anmeldung abweicht. Geben Sie bitte bei der Zahlung die Ihnen für die Feuerschutzsteuer zugeteilte Steuernummer, die Steuerart und den Zeitraum an, für den die Steuer entrichtet wird.

  3. Wenn die Steueranmeldung nicht rechtzeitig beim Finanzamt eingeht, kann ein Verspätungszuschlag (§ 152 AO) bis zu 10 v. H. des anzumeldenden Steuerbetrages festgesetzt werden.

  4. Werden die Steuern nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v. H. des auf den nächsten durch 50 Euro teilbar abgerundeten rückständigen Steuerbetrages verwirkt. Falls Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, entstehen dafür außerdem Kosten. Als Tag der Zahlung gelten: bei Uberweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Finanzkasse der Tag, an dem der Betrag dem Finanzamt gutgeschrieben wird, bei Ubersendung eines Verrechnungsschecks der Tag des Eingangs beim Finanzamt.

BMF v. - IV B 5 - S 6532 - 3/02IV B 5 - S 6592 - 1/02

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:




Fundstelle(n):
BStBl 2002 I Seite 349
PAAAB-20544