KWG § 22m

Zweiter Abschnitt: Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften [1]

2a. Refinanzierungsregister [2]

§ 22m Bekanntmachung der Bestellung des Sachwalters [3]

(1) 1Das Insolvenzgericht hat die Ernennung und Abberufung des Sachwalters unverzüglich dem zuständigen Registergericht mitzuteilen und öffentlich bekannt zu machen. 2Die Ernennung und Abberufung des Sachwalters sind auf die Mitteilung von Amts wegen in das Handelsregister einzutragen. 3Die Vorschriften des § 15 des Handelsgesetzbuchs finden keine Anwendung.

(2) 1Sind in das Refinanzierungsregister Rechte des registerführenden Unternehmens eingetragen, für die eine Eintragung im Grundbuch besteht, so ist die Bestellung des Sachwalters auf Ersuchen des Insolvenzgerichts oder des Sachwalters in das Grundbuch einzutragen, wenn nach der Art der Rechte und den Umständen zu besorgen ist, dass ohne die Eintragung die Interessen der Übertragungsberechtigten gefährdet werden. 2Satz 1 gilt entsprechend für Rechte des registerführenden Unternehmens, die im Schiffsregister, Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen sind.

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WAAAB-19886

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1693) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gliederungsnummer 2a. eingefügt gem. Gesetz v. 22. 9. 2005 (BGBl I S. 2809) mit Wirkung v. 28. 9. 2005.

3Anm. d. Red.: § 22m i. d. F. des Gesetztes v. (BGBl I S. 3338) mit Wirkung v. .