Drittes Kapitel: Aktive Arbeitsförderung [1]
Vierter Abschnitt: Berufliche Weiterbildung [2]
§ 84 Lehrgangskosten [3]
(1) Lehrgangskosten sind Lehrgangsgebühren einschließlich
- der Kosten für erforderliche Lernmittel, notwendige sozialpädagogische Begleitung, Arbeitskleidung und Prüfungsstücke, 
- der Prüfungsgebühren für gesetzlich geregelte oder allgemein anerkannte Zwischen- und Abschlussprüfungen sowie 
- der Kosten für eine notwendige Eignungsfeststellung. 
(2) Lehrgangskosten können auch für die Zeit vom Ausscheiden einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers bis zum planmäßigen Ende der Maßnahme übernommen werden, wenn
- die Teilnehmerin oder der Teilnehmer wegen Arbeitsaufnahme vorzeitig ausgeschieden ist, 
- das Arbeitsverhältnis durch Vermittlung des Trägers der Maßnahme zustande gekommen ist und 
- eine Nachbesetzung des frei gewordenen Platzes in der Maßnahme nicht möglich ist. 
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  RAAAB-17455
1Anm. d. Red.: Drittes Kapitel (§§ 29 bis 135) i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. 1. 4. 2012.
2Anm. d. Red.: Vierter Abschnitt (§§ 81 bis 87) eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. 1. 4. 2012.
3Anm. d. Red.: § 84 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2328) mit Wirkung v. .