SGB III § 459

Dreizehntes Kapitel: Sonderregelungen

Fünfter Abschnitt: Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen [1]

§ 459 [tritt am 1.1.2025 in Kraft:] Übergangsregelung aus Anlass des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024 [2]

1Die Bundesagentur trägt ab dem die Aufwendungen, die sich aus der Anwendung des § 66a des Zweiten Buches ergeben. 2Eine Pauschalierung des Aufwendungsersatzes ist zulässig. 3Die Bundesagentur, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Finanzen vereinbaren die Höhe des Gesamtbetrages zur Abgeltung der Aufwendungen sowie im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Einzelheiten zum Verfahren. 4Die Bundesagentur zahlt den Gesamtbetrag zu Beginn des Jahres an den Bund.

Fundstelle(n):
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RAAAB-17455

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. 1. 4. 2012.

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 5 Nr. 4 i. V. mit Art. 15 Abs. 3 Gesetz v. (BGBl 2023 I Nr. 412) wird § 459 – kursiv – angefügt mit Wirkung v. .