SGB III § 456

Dreizehntes Kapitel: Sonderregelungen

Fünfter Abschnitt: Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen [1]

§ 456 Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes [2]

(1) § 87a Absatz 2 ist auch anzuwenden, wenn die berufliche Weiterbildung vor dem begonnen und nach dem beendet worden ist.

(2) § 131a Absatz 3 ist in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn die berufliche Weiterbildung vor dem begonnen worden ist.

(3) § 148 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 in der ab dem geltenden Fassung ist auch anzuwenden, wenn die berufliche Weiterbildung vor dem begonnen und nach dem beendet worden ist.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAB-17455

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. 1. 4. 2012.

2Anm. d. Red.: § 456 angefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2328) mit Wirkung v. .