SGB III § 421f

Dreizehntes Kapitel: Sonderregelungen

Zweiter Abschnitt: Ergänzungen für übergangsweise mögliche Leistungen und zeitweilige Aufgaben [1]

§ 421f Übermittlung von Daten zum Bezug von Kurzarbeitergeld [2]

(1) Die Bundesagentur für Arbeit ist bis zum berechtigt, Daten über die Höhe des dem Arbeitgeber für seine Beschäftigten ausgezahlten Kurzarbeitergeldes für die Monate November und Dezember 2020 sowie über die Höhe der dem Arbeitgeber für den gleichen Zeitraum erstatteten Sozialversicherungsbeiträge an die Bewilligungsstellen der Länder für die November- und Dezemberhilfen zur Verhinderung von Leistungsmissbrauch durch Verdachtsprüfungen und Stichprobenkontrollen zu übermitteln, indem sie diese Daten zum automatisierten Abruf aus ihrem Datenbestand bereitstellt.

(2) § 79 Absatz 2 bis 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

Fundstelle(n):
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RAAAB-17455

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 22. 5. 2002 (BGBl I S. 1644) mit Wirkung v. 30. 5. 2002.

2Anm. d. Red.: § 421f eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2759) mit Wirkung v. .