SGB III § 364

Zehntes Kapitel: Finanzierung

Vierter Abschnitt: Beteiligung des Bundes

§ 364 Liquiditätshilfen [1]

(1) Der Bund leistet die zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendigen Liquiditätshilfen als zinslose Darlehen, wenn die Mittel der Bundesagentur zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen nicht ausreichen.

(2) Die Darlehen sind zurückzuzahlen, sobald und soweit am Ende eines Tages die Einnahmen die Ausgaben übersteigen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAB-17455

1Anm. d. Red.: § 364 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2014) mit Wirkung v. 1. 1. 2005.